Vom Wert der Konfrontation und der Unschuldsvermutung
Das Bundesgericht weist die Beschwerde einer Automobilistin ab, welche sich auf die Unschuldsvermutung berufen hatte (BGer
6B_262/2009 vom 18.06.2009). Angesichts der Willkürkognition des Bundesgerichts (und der Vorinstanz!) ist das Urteil nicht zu
beanstanden. Es zeigt aber, dass man mit der Unschuldsvermutung nach einem erstinstanzlichen Urteil kaum je Erfolg haben kann. Im
vorliegenden Fall bestätigt das Bundesgericht insbesondere seine Rechtsprechung, welche den Konfrontationsanspruch so gut wie wertlos
zu machen scheint:
Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Der Anspruch bildet
Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist somit grundsätzlich nur
verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das
Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen, wobei als Zeugenaussagen auch in der Voruntersuchung
gemachte Aussagen vor Polizeiorganen gelten. Auf eine kann nur unter besonderen Umständen verzichtet werden, etwa wenn eine solche aus objektiven,
von den Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E.
3.1; 125 I 127 E. 6; 124 I 274 E. 5b, je mit Hinweisen). Dies hindert das Gericht nicht daran, bei widersprüchlichen Äusserungen für
die Sachverhaltsfeststellung auf die ersten, gegenüber der Polizei erfolgten Aussagen abzustellen, wenn es im Rahmen der freien
richterlichen Beweiswürdigung (Art. 249 BStP; vgl. BGE 133 I 33 E. 2.1; 127 IV 172 E. 3a) zur Überzeugung gelangt, dass diesen und
nicht den später, anlässlich der Konfrontationseinvernahme erfolgten Aussagen Glaube zu schenken ist (E. 2.5, Hervorhebungen durch
mich).
Im vorliegenden Fall konnte sich der Zeuge anlässlich der Konfrontation nicht mehr genau erinnern. Zudem bestätigte ein Gutachten die
Version, welche der Zeuge bei der Polizei zu Protokoll gegeben hatte.
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