Unklarheitenregel Agb: Zur Unklarheitenregel bei AGB mit Schreibfehlern etc.
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Ein Unternehmensberater produziert Papier, lässt den Kunden Unterschreiben dass die Arbeit OK ist und verklagt dann den Kunden auf Zahlung.
Die dem Kunden vorgelegte Erklärung hatte diesen Inhalt:
Die Genannten erkennen diese Forderung der Höhe und dem Grunde nach an. Die Honorarforderungen sind zur Zahlung fällig und nicht bestritten.
Ein deklaratorisches Schuldannerkenntnis?
Das OLG Celle sagt “Nein”:
Selbst wenn man jedoch von einem deklaratorischen Anerkenntnis ausgehen wollte, so ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 104, 18 ff.) nichtig, soweit es gegen eine Verbotsnorm oder die guten Sitten verstößt und ferner grundsätzlich auch dann, soweit es sich auf ein gesetz oder sittenwidriges Ausgangsgeschäft bezieht und die Nichtigkeitsgründe noch fortbestehen. Diese Voraussetzungen liegen vor.
aa) Das Anerkenntnis verstößt zunächst gegen zwingende Vorschriften des AGBGesetzes und ist bereits damit nichtig. Nach § 11 Nr. 10 Buchstabe a) AGBG ist nicht einmal eine Einschränkung der Gewährleistungsrechte durch eine Verweisung auf Dritte oder deren vorherige Inanspruchnahme zulässig, erst recht nicht der vollständige Gewährleistungsausschluss, den die Klägerin mit ihrer Klausel erstrebt und gerichtlich auch durchgesetzt hat. Darüber hinaus verstößt die Klausel gegen das in § 3 AGBG geregelte Transparenzgebot, weil der Unterzeichner auch nicht ansatzweise erkennen kann, dass ihm ein vollständiger Gewährleistungsausschluss untergeschoben wird.
Wie der Senat nicht verkennt, ist das AGBGesetz allerdings nicht direkt einschlägig, weil § 2 Abs. 1 AGBG von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur ausgeht, sofern sie bei Vertragsschluss gestellt werden. Jedoch ist das AGBGesetz nach Ansicht des Senats auch dann entsprechend anwendbar, wenn diese Klauseln noch während einer laufenden Vertragsbeziehung angewendet werden, sofern die beiderseitigen Hauptleistungsverpflichtungen noch nicht erfüllt sind. Da der Beklagte nur berechtigt, jedoch nicht verpflichtet war, eine zweite und dritte Beratungswoche in Anspruch zu nehmen, ist ihm durch seine Unterschrift nach der ersten Woche verdeutlicht worden, dass die Klägerin auch für die 2. und 3. Woche eine sofortige Bestätigung der Qualität ihrer Arbeit wünschte. Mindestens für diese 2. und 3. Woche sind die Bedingungen sinngemäß damit bei Vertragsabschluss gestellt worden. Das ergibt sich im Übrigen auch unmissverständlich aus Ziff. 5 der Allgemeinen Dienstleistungsbedingungen der Klägerin, die ihrerseits AGB sind, in denen es heißt, „die Bezahlung erfolgt wöchentlich nach Vorlage der Rechnung.“
OLG Celle, Urteil vom 23.10.2003, 16 U 199/02
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Erschienen 14. September 2007 auf http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic.
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