Vom Komplementär zum atypisch stillen Gesellschafter

Wird eine Mitunternehmerschaft in eine Mitunternehmerschaft anderer Rechtsform “umgewandelt”, führt dieser Vorgang nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht zu einer Aufdeckung von stillen Reserven. Dies gilt auch bei “Umwandlungen” von Außengesellschaften in Innengesellschaften, insbesondere atypisch stille Gesellschaften. Dabei ist es für die Erfolgsneutralität grundsätzlich ohne Bedeutung, ob der Vorgang als ununterbrochene mitunternehmerische Beteiligung im Sinne einer “formwechselnden Umwandlung” oder als tauschähnliche Einbringung in die neue Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten im Sinne des § 24 UmwStG angesehen wird.

Da der Komplementär einer KGaA wie ein Mitunternehmer behandelt wird und die Grundsätze für die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen entsprechend anzuwenden sind, erscheint es nicht fernliegend, auch den Wechsel aus der mitunternehmerähnlichen Stellung in eine echte Mitunternehmerstellung entsprechend der Umwandlung von einer Mitunternehmerschaft in eine andere Mitunternehmerschaft zu behandeln. Im Streitfall spricht für eine solche Handhabung auch, dass die unbeschränkte Haftung als Komplementärin nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich fortbestehen sollte.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16. April 2010 – IV B 94/09

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Themen: Komplementär , Mitunternehmer , Beteiligung , Stiller Gesellschafter , Einkommensteuer (betrieb) , Kommanditgesellschaft Auf Aktien

Erschienen 2. Juni 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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