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Vom Kaufmann zum Unternehmer

am 28.10.2005 von http://www.aktenvermerk.at

Es wird ernst mit dem neuen Unternehmensrecht, gestern wurde das Handelsrechtsänderungsgesetz (HaRÄG) im BGBl. I 120/2005 veröffentlicht.


Auch wenn sich die Juristen mit der Umstellung noch ein bisschen Zeit lassen könen (Die Rechtswirkungen des HaRÄG treten, mit einer unbedeutenden Ausnahme, erst zu Beginn des Jahres 2007 ein) kommen doch massive Änderungen aus uns zu; vor allem die Novellierung, was sage ich: Abschaffung des Kaufmannsbegriffs steht uns bevor. Kommende Generationen von Juristen werden sich über die Frage “Was ist ein Kaufmann?” wohl keine besonderen Gedanken mehr machen müssen. Das Gesetz gab darauf bisher folgende Antwort (auszugsweise):

§ 1 (1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.


(2) Als Handelsgewerbe gilt jeder Gewerbebetrieb, der eine der nachstehend bezeichneten Arten von Geschäften zum Gegenstande hat:

1. die Anschaffung und Weiterveräußerung von beweglichen Sachen (Waren) oder Wertpapieren, ohne Unterschied, ob die Waren unverändert oder nach einer Bearbeitung weiter veräußert werden;

2. die Übernahme der Verarbeitung oder Verarbeitung von Waren für Andere, sofern der Betrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht;

3. die Übernahme von Versicherungen gegen Prämie;

4. die Bankier- und Geldwechslergeschäfte;

5. die Übernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur See, die Geschäfte der Frachtführer oder der zur Beförderung von Personen zu Lande oder auf Binnengewässern bestimmten Anstalten sowie die Geschäfte der Schleppschiffahrtsunternehmer;

6. die Geschäfte der Kommissionäre, der Spediteure oder der Lagerhalter;

7. die Geschäfte der Handelsvertreter oder der Handelsmakler;

8. die Verlagsgeschäfte sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- oder Kunsthandels;

9. die Geschäfte der Druckereien, sofern ihr Vertrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht.

Und jetzt? (Also: Ab 2007)

§ …

Vorher bei http://www.aktenvermerk.at (Aktenvermerk)

» Handymastensteuer kommt doch nicht

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» OGH: Klarstellung zum vorvertraglichen Schuldverhältnis


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