Vollziehung einer einstweiligen Verfügung: Empfangsbekenntnis erforderlich

Bei der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung, die im Parteibetrieb zu erfolgen hat, kann so manches schieflaufen. Beliebt sind Zustellungen an den Antragsgegner, obwohl sich für diesen ein Anwalt als zustellungsbevollmächtigt legitimiert hat. Umgekehrt sind auch Konstellationen denkbar, in denen sich ein Anwalt vorgerichtlich bestellt, aber nicht erklärt hat, dass er seinen Mandanten auch im gerichtlichen Verfahren vertreten werde.

Der sicherste Weg ist daher immer die Zustellung an Gegner und Anwalt per Gerichtsvollzieher.

Nur an den Rechtsanwalt per Telefax zuzustellen, kann richtig nach hinten losgehen, wenn der Anwalt nicht innerhalb der Monatsfrist das vorbereitete Empfangsbekenntnis abgibt, wozu er zwar nach § 14 BORA verpflichtet ist. Aber ein Verstoß gegen diese Satzung hat keinerlei Auswirkung auf das Zustellverfahren nach der ZPO.

Das Oberlandesgericht Hamm hatte kürzlich in seinem Urteil vom 12. Januar 2010 – 4 U 193/09 – einen interessanten Fall zu diesem Thema zu entscheiden. Vorab sei erwähnt, wie sich das OLG Hamm eine Zustellung per Telefax gemäß den §§ 195, 191, 174 ZPO vorstellt:

“Die Zustellung durch Telekopie "soll" mit einem Vorblatt eingeleitet werden, das den deutlichen Hinweis auf eine förmliche Zustellung gegen Empfangsbekenntnis enthält.”

Übrigens sieht das Gesetz keine besonderen Formvorschriften für ein Empfangsbekenntnis vor:

“Die Form des Empfangsbekenntnisses, insbesondere die Beifügung eines vorgefertigten Empfangsbekenntnisses, schreibt das Gesetz, so die Gesetzesbegründung, nicht vor. Der Empfang kann wie bisher auch in einem Schriftsatz, in welchem auf das übermittelte Schriftstück Bezug genommen wird, bestätigt werden.”

Doch zurück zum eigentlichen Fall der missglückten Zustellung per Telefax:

“Die dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom Gericht am 26.06.2009 zugestellte einstweilige Verfügung haben diese dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin "zum Zwecke der Vollziehung" per Telefax übermittelt.”

Das Telefax wurde am 29. Juni 2009 an die Antragsgegnerin übermittelt, ohne das dem Telefax ein vorbereites Empfangsbekenntnis beigefügt gewesen wäre.

“Am 07.07.20098 wurde der Antragsgegnerin zudem selbst eine beglaubigte Abschrift der Beschlussverfügung nebst Antragsschrift und Anlagen per Gerichtsvollzieher zugestellt.“

Die Gegner legten am 15. Juli 2009 Widerspruch gegen die Entscheidung ein, der schließlich zur Aufhebung des Urteils führte.

Dass die Antragstellerin kein Empfangsbekenntnis vorbereitet hatte, hat eigentlich weniger mit Pech, sondern mehr mit Faulheit oder Überheblichkeit zu tun, so nach dem Motto, auch wenn wir Anwälte täglich von den Gerichten vorbereitete Empfangsbekenntnisse abgeben, brauchen wir den Gerichten noch lange nicht nachzueifern.

Dass die Antra…

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Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 20. April 2010 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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