Vollzeitverbeamtete Lehrerin behauptet Arbeitszeit von unter 30 Wochenstunden

Die Behauptung einer Lehrerin, über ihr Stundendeputat von 25,5 Unterrichtsstunden hinaus praktisch keine Vor- und Nacharbeiten zu verrichten, ist bei der Feststellung ihrer Rentenversicherungspflicht als private Pflegeperson unerheblich.

Dies entschied das Sozialgericht (SG) Dortmund in seinem Urteil vom 16.02.2006 (Az.: S 26 R 148/05) im Falle einer beamteten Fachlehrerin für Kunst und Biologie aus dem Märkischen Kreis, die neben ihrer Vollzeitstelle gegenüber der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Westfalen geltend machte, die Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson ihres schwer behinderten Kindes festzustellen. Die DRV Westfalen lehnte die Feststellung der Versicherungspflicht ab, weil die Lehrerin regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt sei und damit kein Raum für Versicherungspflicht nach § 3 SGB VI sei. Die private Pflegeversicherung müsse neben der Vollzeittätigkeit der Lehrerin keine Rentenversicherungsbeiträge für die Pflege des behinderten Kindes zahlen.

Zur Begründung ihrer Klage machte die Lehrerin geltend, nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Sie sei berufserfahren, habe häufig Ferien und keine Klassenarbeiten zu korrigieren. Der Landesgesetzgeber versuche, im Dienstrecht für Lehrer rechnerisch die Arbeitszeit eines Lehrers dem der übrigen Landesbeamten anzugleichen, um den Anschein einer Ungleichbehandlung zu vermeiden. Dass die tatsächlichen Verhältnisse davon abwichen, dürfe nicht zu einer Benachteiligung von Lehrern führen (Anm.: da brauchen sich andere Lehrer nicht zu fragen, woher Vorurteile über deren Arbeitsmoral stammen…).

Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage ab. Nach den gesetzlichen Vorgaben schließe eine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Stunden wöchentlich die Versicherungspflicht als Pflegeperson aus. Maßgeblich sei allein die diens…

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Themen: SG Dortmund

Erschienen 12. April 2006 auf http://info.folkertjanke.de.

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