Vollstreckungslösung des Bundesgerichtshofs

Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte hat jeder das Recht, daß eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Bei rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen wurde bisher auf die Strafe ein “Rabatt” gewährt mit der Folge, daß beispielsweise eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren statt etwa 2 Jahren und 6 Monaten verhängt wurde, die ohne rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung angemessen gewesen wäre. Im Beispielsfall hätte das Gericht dann auch zu prüfen gehabt, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Diese Praxis verhindert zukünftig der Beschluss des Großen Senates des BGH vom 17.01.2008. Nunmehr ist in der Urteilsformel auszusprechen, daß ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt (BGH-NJW 2008, 860). Im Beispielsfall wird der Angeklagte nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt un…

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Erschienen 1. Oktober 2008 auf http://www.raflauaus.de.

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