Vollstreckungsdrohung der GEZ
am 24.09.2005 von http://rafranke.blogspot.com
Das macht die Juristen so beliebt. Das Verwaltungsgericht Osnabrück - 2 B 67/05 - Beschluss vom 15.09.2005 - hat entschieden:
Der in einem Rundfunkgebührenbescheid (formularmäßig) enthaltene Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Zahlung der festgesetzten Gebühren die Vollstreckung eingeleitet werde, stellt noch keine drohende Vollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO dar und macht deshalb einen vorherigen Aussetzungsantrag bei der Behörde nicht entbehrlich (gegen VG Göttingen, B. v. 21.06.2005 - 2 B 190/05 -).
Aus der Begründung:
Denn die Frage, ob eine Vollstreckung tatsächlich (unmittelbar) droht, kann nicht allein nach den subjektiven Vorstellungen bzw. Empfindungen des betroffenen Gebührenschuldners beurteilt werden; dies liegt etwa für diejenigen - in der Praxis durchaus vorkommenden - Fälle auf der Hand, in denen der Betroffene den genannten (formularmäßigen) Hinweis bei Erhalt des Bescheides zunächst selbst noch gar nicht als entsprechende „Drohung“ aufgefasst, sondern dies erst später (beispielsweise nach entsprechender rechtlicher Beratung) geltend gemacht hat. Vielmehr ist insoweit ein objektivierter Maßstab anzulegen und eine „drohende Vollstreckung“ erst dann anzunehmen, wenn die Behörde dem Betroffenen bereits Vollstreckungsmaßnahmen für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt bzw. in sonstiger Weise schon konkrete Vollstreckungsmaßnahmen in die Wege geleitet hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn. 186; Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 80 Rn. 62 m.w.N.). Dies wiederum setzt regelmäßig voraus - und wird nach den Erfahrungen der Kammer vom Antragsgegner ungeachtet des genannten, in seinen Gebührenbescheiden formularmäßig enthaltenen Hinweises auch tatsächlich so gehandhabt -, dass der betreffende Gebührenschuldner vor Einleitung weiterer Zwangsmaßnahmen zunächst (schriftlich) gemahnt worden ist …
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