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Vollstreckungsbescheid über Anspruch aus unerlaubter Handlung wirkt nicht als Titel aus unerlaubter Handlung

am 30.12.2006 von http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic

Der Schuldner hatte die von einer Krankenkasse zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung aus unerlaubter Handlung bestritten, was den Rechtsgrund betrifft.
Die Gläubigerin hatte zuvor gegen den Schuldner einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Dieser Vollstreckungsbescheid bezeichnet den geltend gemachten Anspruch als Forderung aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a Abs. 1, § 14 StGB.
Wie der Bundesgerichtshof zu § 850f Abs. 2 ZPO bereits entschieden hat (Beschl. v. 5. April 2005 - VII ZB 17/05, WM 2005, 1326), ist der auf einem Mahnbescheid beruhende Vollstreckungsbescheid nicht geeignet, die rechtliche Einordnung des in ihm geltend gemachten Anspruchs festzulegen. Der Mahnbescheid beruht auf den einseitigen, vom Gericht nicht materiell-rechtlich geprüften Angaben des Gläubigers. […] Will der Gläubiger nicht nur vollstrecken, sondern weitergehend das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO in Anspruch nehmen, muss er ein Feststellungsurteil erwirken, das im ordentlichen Verfahren ergeht und mindestens eine Schlüssigkeitsprüfung durch einen Richter voraussetzt (vgl. BGH, …

Bedenke das Ende

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§ 184 II InsO?

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Wortmeldung aus dem Insolvenzbüro

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