Vollstreckung trotz erteilter Restschuldbefreiung nach einem Insolvenzverfahren

In einem wirklich komplexen Prozess mit Vollstreckungsabwehrklage und einstweiligem Rechtsschutz verteidige ich einen Mandanten. Es geht um Subventionen, die zurück gezahlt werden mussten und um die Folgen einer hierdurch eingeleiteten Insolvenz. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens des Unternehmers und der sog. "Wohlverhaltensperiode" ist ihm zwar die Restschuldbefreiung erteilt worden. Hiernach klingelte jedoch der Gerichtsvollzieher an der Tür, um eine Forderung über eine halbe Million Euro zu vollstrecken; diese Forderung ist im abgeschlossenen Insolvenzverfahren als vorsätzlich-deliktisch angemeldet worden – der Schuldner hatte hiergegen zur Insolvenztabelle Widerspruch eingelegt. Nun ist es nach der Insolvenzordnung so, dass derartig qualifizierte Forderungen ausgenommen sind von der Restschuldbefreiung: § 302 InsO – Von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt: 1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemeldet hatte; … Ausgehend von dieser gesetzlichen Regelung folgt nun das in juristischen Auseinandersetzungen und bei der Rechtsprechung beliebte Regel-Ausnahme & Gegenausnahme-Spiel: Wenn der Schuldner der Forderung insgesamt widerspricht oder auch – was möglich ist – lediglich der “Qualität” als deliktische Forderung, muss der Gläubiger die Forderung bzw. die Eigenschaft als vorsätzliche unerlaubte Handlung prozessual feststellen lassen (sog. “Feststellungslast”). Es geht weiter: wenn der Gläubiger bereits die Forderung vor dem Insolvenzverfahren – tituliert hatte, also etwa ein Urteil vorliegt, muss der Schuldner prozessual hiergegen (innerhalb einer kurzen Frist) vorgehen. Und noch etwas komplizierter: wenn der Titel kein “reguläres Urteil” ist, sondern beispielsweise nur ein Vollstreckungsbescheid oder Versäumnisurteil, dann bleibt es doch dabei, dass der Gläubiger (noch einmal) klagen muss: Eben auf Feststellung der bereits titulierten Forderung als vorsätzliche unerlaubte Handlung. Für Gläubiger ist das unverständlich – vom BGH aber u. a. in verschiedenen Urteilen schlüssig begründet worden: Sowohl Vollstreckungsbescheid (bzw. der zugrundeliegende Mahnbescheid) als auch Versäumnisurteil beruhen auf den einseitigen, vom Gericht nicht materiellrechtlich geprüften Angaben des Gläubigers. Über die behauptete “Qualität” als vorsätzlich-deliktisch hat noch kein Gericht entschieden – gerade diese Frage ist aber äußerst relevant für den betroffenen Schuldner, den es nur um die Restschuldbefreiung und der damit verbundenen (gerade mit Einführung der Privatinsolvenz bezweckten) Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang geht. In dem von mir prozessierten Fall ist es noch etwas komplizierter: Der Sachverhalt fällt in eine Zeit, als die gesetzliche Regelung der “Feststellungslast” des Schuldners, für den Fal…

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Erschienen 3. Februar 2011 auf http://wirtschaft-recht.blogspot.com.

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