Vollstreckung von Bußgeldern aus Österreich in Deutschland

Besonderheiten gegenüber dem deutschen Bußgeldrecht.

Zwischen Österreich und Deutschland gibt es ein Abkommen über die Vollstreckungshilfe von Bußgeldsachen, das für die Ahndung von Verkehrszuwiderhandlungen von Bedeutung ist.

Es gibt für die meisten Delikte keinen einheitlichen Bußgeldkatalog, da die einzelnen Bundesländern die Höhe der Bußgelder festsetzen können.

Zudem ist es in Österreich möglich , eine sog. „Anonymverfügung“ zu erlassen. Adressat des Bußgeldbescheides ist in diesen Fällen der Halter des Fahrzeuges. Der Fahrer muss also nicht ermittelt werden.

Es kann also auch gegen den Halter, obwohl er nicht gefahren ist, ein Bußgeld wegen Geschwindigkeitsüberschreitung festgesetzt werden.

Die Anonymverfügung ist mit einer Halterhaftung für den fließenden Verkehr vergleichbar und entspricht somit nicht der deutschen Rechtsordnung. Dies widerspricht elementaren deutschen Rechtsgrundsätzen

( Verletzung des Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechtes)

Daher kann eine solche Verfügung in Deutschland über das bestehende Rechtshilfeabkommen nicht vollstreckt werden.

D.h.: Rechtskräftige österreichische Anonymverfügungen, die unter Verletzung des Zeugnis- oder Auskunftsverwei-gerungsrechts ergangen sind, können in Deutschland nicht mehr zwangsweise eingetrieben werden.

ABER: Sie können weiterhin in Österreich selbst vollstreckt werden.

Auch in Österreich gilt eine 2-Wochen-Frist für den Einspruch gegen den Becheid. Das sich anschließende Verfahren ähnelt dem deutschen Verfahren. Es bestehen ähnlich gute Verteidigungsmöglichkeiten.

So ist die Fehlerquote bei Messungen erfahrungsgemäß etwas höher als in Deutschland. Auch Eichung sverstöße und …

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Themen: Zeugnis , Geldern , Anonymverfügung österreich Deutschland Parken 2011
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 6. Oktober 2010 auf http://www-de.eurounfallanwalt.de.

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