Vollstreckung einer bereits während des Prozesses erfüllten Forderungen
Mit der Frage eines Anspruchs auf Unterlassung der wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, wenn der Schuldner die
Titulierung einer im Prozess erfüllten Forderung durch nachlässige Prozessführung mitverursacht hat, hatte sich jetzt der befasst:
§ 767 ZPO
Der Bundesgerichtshof hielt den Einwand der
nach § 767 Abs. 2 ZPO für ausgeschlossen. Nach dieser Norm können Einwendungen im Wege der nur insoweit
erhoben werden, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den
gesetzlichen Vorschriften spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend
gemacht werden können.
Sind die Gründe, auf denen eine Einwendung beruht, bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden, in der die
Einwendung hätte erhoben werden müssen, ist die Einwendung für das Verfahren nach § 767 ZPO danach in jedem Falle präkludiert. Eine
andere Auslegung lässt der eindeutige Wortlaut des Gesetzes nicht zu. Dieses Verständnis entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers
und dem Zweck der Norm, die Rechtskraftwirkung unanfechtbar gewordener Entscheidungen zu sichern und Verzögerungen im
Vollstreckungsverfahren vorzubeugen.
So liegt der Fall hier. Nach den Feststellungen ist die im Versäumnisurteil 21.04.2009 dem Beklagten zugesprochene Forderung bereits
im März 2009 durch Zahlung der Klägerin erfüllt worden. Die Erfüllung ist damit noch vor der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2009
eingetreten, in der das Versäumnisurteil ergangen ist. In dieser mündlichen Verhandlung hätte die Klägerin den Einwand der Erfüllung
erheben können und müssen. Mit der Vollstreckungsgegenklage kann sie den Einwand nicht mehr erheben.
Der Zusatz in § 767 Abs. 2, letzter Halbsatz ZPO “und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können” verschärft die in den Fällen, in denen ein Versäumnisurteil
ergangen ist. Dann sind auch solche Einwendungen von der Vollstreckungsgegenklage ausgeschlossen, deren Gründe zwar nach der letzten
mündlichen Verhandlung entstanden sind, aber durch Einspruch noch geltend gemacht werden können. Hierauf kommt es im Streitfall aber
nicht an, weil die Einwendung bereits vor der dem Urteil zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung entstanden ist. Es kann deshalb
dahinstehen, ob entgegen der in Rechtsprechung und Literatur vorherrschenden Auffassung der vom Oberlandesgericht Hamm und von Teilen
des Schrifttums vertretenen Ansicht zu folgen ist, wonach der Einwand der Erfüllung im Anschluss an ein Versäumnisurteil nur dann
präkludiert ist, wenn er zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über die Vollstreckungsgegenklage noch mit dem Einspruch
geltend gemacht werden könnte.
Erwägungen zu den Besonderheiten des Erfüllungseinwands rechtfertigen keine ande…
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