Vollstreckung einer bereits während des Prozesses erfüllten Forderungen

Mit der Frage eines Anspruchs auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, wenn der Schuldner die Titulierung einer im Prozess erfüllten Forderung durch nachlässige Prozessführung mitverursacht hat, hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof befasst:

§ 767 ZPO

Der Bundesgerichtshof hielt den Einwand der Erfüllung nach § 767 Abs. 2 ZPO für ausgeschlossen. Nach dieser Norm können Einwendungen im Wege der Vollstreckungsgegenklage nur insoweit erhoben werden, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den gesetzlichen Vorschriften spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

Sind die Gründe, auf denen eine Einwendung beruht, bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden, in der die Einwendung hätte erhoben werden müssen, ist die Einwendung für das Verfahren nach § 767 ZPO danach in jedem Falle präkludiert. Eine andere Auslegung lässt der eindeutige Wortlaut des Gesetzes nicht zu. Dieses Verständnis entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers und dem Zweck der Norm, die Rechtskraftwirkung unanfechtbar gewordener Entscheidungen zu sichern und Verzögerungen im Vollstreckungsverfahren vorzubeugen.

So liegt der Fall hier. Nach den Feststellungen ist die im Versäumnisurteil 21.04.2009 dem Beklagten zugesprochene Forderung bereits im März 2009 durch Zahlung der Klägerin erfüllt worden. Die Erfüllung ist damit noch vor der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2009 eingetreten, in der das Versäumnisurteil ergangen ist. In dieser mündlichen Verhandlung hätte die Klägerin den Einwand der Erfüllung erheben können und müssen. Mit der Vollstreckungsgegenklage kann sie den Einwand nicht mehr erheben.

Der Zusatz in § 767 Abs. 2, letzter Halbsatz ZPO “und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können” verschärft die Präklusion in den Fällen, in denen ein Versäumnisurteil ergangen ist. Dann sind auch solche Einwendungen von der Vollstreckungsgegenklage ausgeschlossen, deren Gründe zwar nach der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind, aber durch Einspruch noch geltend gemacht werden können. Hierauf kommt es im Streitfall aber nicht an, weil die Einwendung bereits vor der dem Urteil zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung entstanden ist. Es kann deshalb dahinstehen, ob entgegen der in Rechtsprechung und Literatur vorherrschenden Auffassung der vom Oberlandesgericht Hamm und von Teilen des Schrifttums vertretenen Ansicht zu folgen ist, wonach der Einwand der Erfüllung im Anschluss an ein Versäumnisurteil nur dann präkludiert ist, wenn er zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über die Vollstreckungsgegenklage noch mit dem Einspruch geltend gemacht werden könnte.

Erwägungen zu den Besonderheiten des Erfüllungseinwands rechtfertigen keine ande…

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Themen: Zwangsvollstreckung , Zpo , Bundesgerichtshof , Präklusion , Erfüllung , Vollstreckungsgegenklage , Erfüllungseinwand
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 30. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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