Vollstreckung ausländischer Geldbußen -oder die unliebsame Urlaubserinnerung
Wir berichteten hier am 05. Mai 2010 bereits darüber, dass eine von Bußgeldern aus dem ab einer Höhe von 70 € ab Oktober 2010 in Deutschland möglich sein soll.
Dies gilt nun für ausländische Erkenntnisse seit dem 28.10.2010.
Problemfall Halterhaftung:
Wenn man also ein entsprechendes Vollstreckungsersuchen eines “Knöllchens” aus dem Ausland erhält, sollte man dieses besonders
kritisch prüfen bzw. prüfen lassen.
Problematisch können insbesondere die Fälle sein, die die sog. “Halterhaftung” (hiernach haftet der Betroffene allein deswegen für
Verkehrsverstöße, weil er Halter des Fahrzeugs ist, mit dem der Verstoß begangen wurde). Dies betrifft z.B. die Niederlande,
Frankreich, und Ungarn. Vielen ist auch
sicherlich die “mittelbare” Halterhaftung in Österreich (oder auch Spanien und Großbritannien) gut bekannt.
Das hat
bereits in seiner Entscheidung v. 16. 3. 2010; AZ 1 V 289/09, ein österreichisches Vollstreckungsersuchen einer auf Halterhaftung
basierender Geldbuße als unzulässig abgelehnt. Hier ging es um das mehrfache in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien. Es wurden Straferkenntnisse in Österreich erlassen und
schließlich Geldstrafen und Kosten der Strafverfahren in Höhe von insgesamt 374,50 € festgesetzt.
Wer hier genaue juristische Information benötigt, dem wir…
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