Das EU – Knöllchen – Teil 1: Vollstreckungshilfeverfahren in Deutschland
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Nach einem Auslandsaufenthalt werden viele Reisende nach ihrer Rückkehr von einem ausländischen Bußgeldbescheid überrascht. Bisher hielt sich dieses Problem für deutsche Autofahrer im Hinblick auf im EU-Ausland begangene Ordnungswidrigkeiten (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen, Parkverstöße etc.) in Grenzen. Ein Vollstreckungsabkommen gab es lediglich mit Österreich durch den deutsch-österreichischen Vertrag über die Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, welcher seit Oktober 1990 in Kraft ist und die Vollstreckung österreichischer Bußgelder bereits ab einem Betrag von EUR 25 ermöglicht. Bei Bußgeldern aus anderen EU-Staaten, welche nicht bereits vor Ort vollstreckt worden waren, hatte man bislang nichts zu befürchten.
Dies hat sich mit der Umsetzung eines EU-Rahmenbeschlusses aus dem Jahre 2005 und der Verabschiedung des entsprechenden deutschen Gesetzes geändert, so dass eine Vollstreckung ausländischer Bußgelder ab dem 27.10.2010 auch in Deutschland möglich ist. Die EU-Mitgliedsstaaten haben sich verpflichtet, grundsätzlich eine in einem anderen Mitgliedsstaat rechtskräftig verhängte Geldstrafe bzw. Geldbuße anzuerkennen und zu vollstrecken.
Zuständig für die Vollstreckung ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) mit Sitz in Bonn.
Erste Voraussetzung für die Vollstreckung ist, dass die verhängte Sanktion EUR 70 erreicht, wobei der Begriff der Geldsanktion sowohl das Bußgeld als auch die Verfahrenskosten umfasst.
Das Bundesamt für Justiz prüft u.a. auch, ob der Betroffene in einem schriftlichen Verfahren über seine Rechte belehrt wurde und zwar in einer für ihn verständlichen Sprache.
Besonderheiten gibt es auch für die Staaten, in welchen im Gegensatz zu Deutschland eine reine Halterhaftung besteht, wie z.B. in Frankreich oder den Niederlanden. Hier kann die Bewilligung eines zulässigen Vollstreckungshilfeersuchens vom Bundesamt für Justiz abgelehnt werden, weil der Betroffene in dem ausländischen Verfahren nicht einwenden konnte, dass er für die zugrundeliegenden Handlungen nicht verantwortlich ist. Gegen Bußgeldbescheide aus den genannten Ländern sollte – wenn es zutreffend ist – schriftlich unter Beifügung von Belegen eingewandt werden, dass man sich zum fraglichen Zeitpunkt nicht vor Ort aufgehalten hat. Den schriftlichen Nachweis sollte man aufbewahren und dem Bundesamt für Justiz vorlegen. Dieses räumt dem Betroffenen vor Bewilligung der Vollstreckung nämlich eine zweiwöchige Anhörungsfrist ein.
Einwände gegen den Tatvorwurf selbst können allerdings in diesem Stadium nicht mehr vorgebracht werden…
» Vollständiger ArtikelErschienen 14. Dezember 2011 auf http://www.schadenfixblog.de.
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