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Vollständigkeitsklausel in einem Bauvertrag

am 25.09.2004 von Heinicke und Kollegen

BGH vom 26.02.2004, Aktenzeichen VII ZR 96/03
Häufig werden in Bauverträgen sogenannte Vollständigkeitsklauseln verwendet. Diese sollen sicherstellen, dass durch eine angebotene Leistung auch sämtliche Nebenleistungen preislich erfasst und vergütet werden. Der BGH hatte sich mit folgender Klausel auseinander zu setzen:
Die Angebots- und Vertragspreise gelten für die fertige Leistung bzw. Lieferung frei Bau einschließlich Abladen und Verpackung. Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Auftragnehmer die Verpflichtung der Vollständigkeit, d. h. Leistungen und Nebenleistungen, die sich aus den Positionen zwangsläufig ergeben, sind einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt sind. Der Bieter wird ausdrücklich angehalten, sich vor Kalkulation des Angebots von der Situation an Ort und Stelle zu informieren. Nachforderungen aufgrund unberücksichtigter Schwierigkeiten werden grundsätzlich nicht anerkannt.
Der BGH stellte fest, dass diese Klausel zumindest in Satz 1 grundsätzlich wirksam sei. Diese beinhalte nur die Verpflichtung, bei einer im Leistungsverzeichnis enthaltenen Position auch die notwendigen Neben- und Teilarbeiten kalkulatorisch vollständig zu berücksichtigen. Diese Klausel sei jedoch nicht etwa so auszulegen, dass auch das Risiko von Änderungen der ausgeführten Massen beim Auftragnehmer liege. Ist in einem Bauvertrag diese Klausel enthalten, so gehen Massenänderungen zu Lasten des Auftraggebers. Aufgrund dessen sei die Klausel in Satz 1 wirksam. Bedenken hatte der BGH jedoch, ob die Sätze 3 und 4 dieser Klausel einer Inhaltskontrolle durch die gesetzlichen Regelungen zu allgemeinen Geschäftsbedingungen standhalten würde, da diese eine umfassende Verpflichtung des Auftragnehmers zur Besichtigung der Baustelle beinhalten würde und die Ansprüche des Auftragnehmers bei Erschwerungen der Leistung, ob vorhersehbar oder nicht, einschränken würde. Da dies jedoch keine Streitfrage des vorliegenden Rechtsstreits war, ließ der Bundesgerichtshof diese Frage letztendlich offen.

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