Vollrausch heißt: Richtig voll und nicht nur ein bißchen

In seinem Beschl. v. 10.11.2010 - 4 StR 386/10 hat der BGH das Verfahren gegen den Angeklagten eingestellt, soweit dieser vom LG wegen Vollrausches (§ 323a StGB) verurteilt worden war. Und zwar mit folgender Begründung:

“Soweit dem Angeklagten im Fall C II. der Urteilsgründe ein vorsätzlicher Vollrausch zur Last gelegt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus verfahrensökonomischen Gründen nach § 154 Abs. 2 StPO ein, weil die Urteilsgründe einen Rausch des Angeklagten im Sinne des § 323a Abs. 1 StGB nicht belegen. Der Anwendbarkeit des § 323a StGB steht zwar nicht entgegen, dass der Zustand der (möglichen) Schuldunfähigkeit nicht allein durch den Alkohol, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Ursachen herbeigeführt worden ist. Der objektive Tatbestand des § 323a Abs. 1 StGB setzt jedoch voraus, dass der Zustand des Täters seinem ganzen Erscheinungsbild nach als durch den Genuss von Rauschmitteln hervorgerufen anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1976 – 3 StR 155/76, BGHSt 26, 363, 364 ff.; Beschluss vom 18. August 1983 – 4 StR 142/82, BGHSt 32, 48, 53; Urteil vom 26. Juni 1997 – 4 StR 153/97, NJW 1997, 3101, 3102; Beschluss vom 9. Juli 2002 – 3 StR 207/02, BGHR S…

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Themen: Bgh , Stgb , Stpo , Entscheidung , Ssw , Anforderungen , § 323a Stgb , Vollrausch

Erschienen 13. Dezember 2010 auf http://blog.strafrecht-online.de.

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