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Vollmachtsvorlage beim AG Lippstadt: Beschwerde gegen Arbeitsbeschaffungsmaßnahme

am 19.01.2006 von http://www.kanzlei-hoenig.info

Schnell sind sie ja, die Lippstädter. Um 13.54 Uhr ging hier ein Fax vom AG Lippstadt ein. Das Gericht teilt mit, daß der Einspruch mangels ausreichender schriftlicher Vollmacht unwirksam sei und der Hauptverhandlungstermin bestehen bleibe.

Ich habe im Rahmen einer Beschwerde u.a. die Feststellung beantragt, daß durch die Einspruchsrücknahme der Bußgeldbescheid vom 28. September 2005 rechtkräftig geworden ist.

Zur Begründung habe ich auf einen Textbaustein zurück gegriffen, den jeder von mir bekommt, der ihn gern lesen möchte. Darin zitiere ich den BGH in NStZ 1990, 44; BGHSt 36, 259; BayObLG 1980, 69; LG Oldenburg in StV 1990, 59; Kleinknecht / Meyer-Goßner, StPO, 44. A. Rdz. 9 vor § 137; LG Bonn in AnwBl. 2001, 300; BGHSt 36, 259, 260. All die Entscheidungen stützen die von mir vertretene Ansicht.

Den Berliner Behörden und Gerichten schicke ich gern dieses Zitat:

die Entscheidung des Kammergerichts vom 12. Juli 2004; 3 Ws 290/04, in der es heißt:

„Eine besondere Form ist für die Beauftragung eines Wahlverteidigers … nicht vorgeschrieben. Der Verteidiger muss daher keine schriftliche Vollmacht zu den Akten reichen, sofern keine Zweifel an seiner Bevollmächtigung bestehen. Die Wirksamkeit der Verteidigerbestellung hängt von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde nicht ab.“

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin vertritt im Übrigen die gleiche Ansicht.

Das ging so ähnlich auch nach Lippstadt, fand aber dort kein Gehör.

Hilfsweise habe ich dann noch beantragt, den Hauptverhandlungstermin aufzuheben. Denn wenn schon die Rücknahme eines …

Einspruchsrücknahme ohne schriftliche Vollmacht unwirksam?

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