Vollmachtsvorlage: Auf Biegen und Brechen

Die Frage, ob der Verteidiger eine schriftliche Vollmachtsurkunde vorlegen soll bzw. muß oder nicht, wurde bereits mehrfach diskutiert. Ich habe mich der ganz herrschenden Meinung in Rechtssprechung und Literatur angeschlossen, die die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht durch den Verteidiger für nicht erforderlich hält.

In einem aktuellen Fall stellte die Bußgeldbehörde mir den Bußgeldbescheid förmlich zu, obowhl meine schriftliche Vollmacht nicht in der Akte war. Damit ist nach nahezu einhelliger Ansicht keine wirksame Zustellung erfolgt. In der Konsequenz bedeutet dies, daß ohne wirksame Zustellung auch keine Verjährungsunterbrechung eingetreten ist.

Dies habe ich dann auch dem Amtsgericht Ludwigslust in dieser Verteidigungsschrift (pdf – 123 kB) mitgeteilt, und beantragt, das Verfahren wegen Eintritt der Verfolgungsverjährung einzustellen. Damit dürfte es erledigt sein, hatte ich gedacht.

“Denkste!” sagte das AG Ludwigslust und beschloß, daß es neben einer Verteidigervollmacht auch noch eine “rechtsgeschäftliche Vollmacht” gebe, die der Gesetzgeber zwar im Wesentlichen ungeregelt gelassen habe, die für eine wirksame Zustellung gleichwohl aber ausreichen solle.

Aha, in Ludwigslust gibt es also zwei Vollmachten. Und irgendeine der beiden reicht schon aus…

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Themen: Verkehrs-strafrecht , Vollmacht Vorlage

Erschienen 27. Dezember 2005 auf http://www.kanzlei-hoenig.de.

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