Jau, wär so schön gewesen: Nutzungsausfallentschädigung bei verspäteten Kaskoleistungen
beck-blog | 3. Juni 2011 — Da hat sich der Anwalt was Tolles gedacht - klappte aber nicht. Der Sachverhalt: Der Kl. ist Eigentümer des Pkw, für das er…
Dazu das AG Düsseldorf in seinem Urteil vom 25. 6. 2009 - 42 C 9779/08 - wie folgt:
“Die Kl. unterhält bei der Bekl. eine Kaskoversicherung für einen Mercedes CLK 320. Im Mai 2006 wurde aus dem Fahrzeug ein werksseitig eingebautes Navigationssystem einschließlich Bediengerät und Navigations-CD bei einem Einbruch gestohlen. Das Gerät war zu diesem Zeitpunkt vier Jahre alt. Die Neubeschaffung des Geräts verursachte Kosten von 4768,78 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Bekl. regulierte einen Betrag von 2529,77 Euro. Sie zog die Kosten des Bediengeräts und der CD ab und berücksichtigte hiervon lediglich einen Zeitwert von 1100 Euro.
Die Klage auf Zahlung von 2088,89 Euro sowie 229,30 Euro vorgerichtlicher Anwaltskosten hatte Erfolg.
Der Kl. steht gegenüber der Bekl. aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag noch ein Zahlungsanspruch von 2088,89 Euro zu. Bei diesem Betrag handelt es sich um den Differenzbetrag zwischen den Kosten für die Neubeschaffung des der Kl. gestohlenen Gerätes von 4768,76 Euro abzüglich der Selbstbeteiligung von 150 Euro und dem von der Bekl. außergerichtlich gezahlten Betrag.
Die Bekl. ist zur Zahlung dieses Differenzbetrags verpflichtet, da die Kl. vorliegend aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag einen Anspruch auf Zahlung des Neubeschaffungspreises des gestohlenen Gerätes hat. Nach § AKB2008 § 13 Abs. AKB2008 § 13 Absatz 1 AKB hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Ersatz des Schadens bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts.
Die Kl. braucht sich vorliegend nicht auf die Erstattung der Kosten, welche auf dem Gebrauchtteilemarkt für entsprechende Geräte üblicherweise gezahlt werden, verweisen zu lassen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nämlich fest, dass es für das hier in Rede stehende Gerät im Jahr 2006 keinen seriösen Gebrauchtteilemarkt gegeben hat. Dies ergibt sich völlig eindeutig aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M, der zu einem entsprechenden Ergebnis gelangt ist. Das Gericht hat nicht die geringsten Zweifel an der Richtigkeit des erstellten Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige hat sehr detailliert, überzeugend und frei von Widersprüchen ausgeführt, dass es einen entsprechenden Gebrauchtteilemarkt für das hier in Rede stehende Gerät weder im Jahr 2006 noch heute gab bzw. gibt. Auch die Bekl. hat gegen dieses Gutachten keine konkreten Einwände erhoben.
Da es keinen Gebrauchtteilemarkt für das fragliche Gerät im Jahr 2006 gegeben hat, ist für den Wiederbeschaffungswert dementsprechend der Neuwert des Geräts in Ansatz zu bringen. Entgegen der Auffassung der Bekl. ist ein Abzug „neu für alt” nicht vorzunehmen. Ein Abzug „neu für alt” ist nur dann vorzunehmen, wenn auch sonst bestehende Aufwendungen erspart werden (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 13 AKB Rdnr. 11). Da…
» Vollständiger ArtikelErschienen 28. Januar 2010 auf http://versicherungsrecht-blog.de.
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