Volljähriges Model sieht jünger aus: Kein Verstoß gegen Jugendschutz, bei deutlichen Hinweis auf Volljährigkeit
Für Fotografen und Agenturen ist es häufig ein Problem, wenn sie mit Models zusammenarbeiten, die zwar volljährig sind jedoch jünger
wirke. Insbesondere dann wenn das Modell in einer „unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung“ oder auch in Bademode abgebildet
wird, kann dies zu einem Verstoß gegen den führen. Um hier nicht rechtliche Probleme zu bekommen, sollte der deutlich auf den Umstand hinweisen, dass das älter als 18 Jahre ist.
In einem Urteil hat der Bayerische VGH (Urteil vom 23.03.2011, Az. 7 BV 09.2517) die Beanstandung einer Webseite durch die Bayerische
Landeszentrale für neue Medien verworfen. Auf der streitgegenständlichen Webseite wurden zahlreiche Bilder einer volljährigen, doch
noch sehr jung aussehenden Frau in erotischen Posen publiziert. Der Webseitenbetreiber wies ausdrücklich an mehreren Stellen darauf
hin, dass die Person volljährig ist. Bayerische Landeszentrale für neue Medien war der Ansicht, dass die Minderjährigkeit der
dargestellten Person durch kindliche Accessoires, Outfits und Begleittexte bewusst inszeniert werde und daher für die Erfüllung des
Tatbestands der Minderjährigkeit trotz der Altersangabe „18 Jahre” genügend Anhaltspunkte vorlägen. Das Angebot bediene den
Voyeurismus von mit pädophilen Neigungen. Das
Gericht folgte dieser Ansicht nicht und verwarf die Berufung der Medienanstalt. Zur Begründung führt das Gericht aus:
Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV lässt offen, ob bei Darstellung realer Personen zur Bestimmung des Tatbestandsmerkmals Kinder
oder auf das tatsächliche Alter oder
auf das durch die Darstellung vermittelte Alter abzustellen ist. Aufgrund der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 JMStV ist bei einer
Darstellung in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV anzunehmen, wenn die Person im
maßgeblichen Zeitpunkt der Fertigung der Aufnahmen minderjährig war. Dies gilt auch dann, wenn sie wahrheitswidrig als volljährig
bezeichnet wird oder wenn sie im Zeitpunkt der Verbreitung oder Zugänglichkeit bereits volljährig ist. War die Person jedoch bei
Fertigung der Aufnahmen tatsächlich volljährig, kommt es darauf an, ob sie gleichwohl als minderjährig dargestellt wird. Der Begriff
„darstellen” deutet insoweit darauf hin, dass nicht immer das tatsächliche Alter maßgeblich sein soll, sondern der beim Betrachter
erweckte oder beabsichtigte Eindruck.
Dieses Anhaltspunkte lagen bei der beanstandeten Webseite nicht v…
»
Vollständiger Artikel