Volljähriges Model sieht jünger aus: Kein Verstoß gegen Jugendschutz, bei deutlichen Hinweis auf Volljährigkeit

Für Fotografen und Agenturen ist es häufig ein Problem, wenn sie mit Models zusammenarbeiten, die zwar volljährig sind jedoch jünger wirke. Insbesondere dann wenn das Modell in einer „unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung“ oder auch in Bademode abgebildet wird, kann dies zu einem Verstoß gegen den Jugendschutz führen. Um hier nicht rechtliche Probleme zu bekommen, sollte der Fotograf deutlich auf den Umstand hinweisen, dass das Model älter als 18 Jahre ist.

In einem Urteil hat der Bayerische VGH (Urteil vom 23.03.2011, Az. 7 BV 09.2517) die Beanstandung einer Webseite durch die Bayerische Landeszentrale für neue Medien verworfen. Auf der streitgegenständlichen Webseite wurden zahlreiche Bilder einer volljährigen, doch noch sehr jung aussehenden Frau in erotischen Posen publiziert. Der Webseitenbetreiber wies ausdrücklich an mehreren Stellen darauf hin, dass die Person volljährig ist. Bayerische Landeszentrale für neue Medien war der Ansicht, dass die Minderjährigkeit der dargestellten Person durch kindliche Accessoires, Outfits und Begleittexte bewusst inszeniert werde und daher für die Erfüllung des Tatbestands der Minderjährigkeit trotz der Altersangabe „18 Jahre” genügend Anhaltspunkte vorlägen. Das Angebot bediene den Voyeurismus von Nutzern mit pädophilen Neigungen. Das Gericht folgte dieser Ansicht nicht und verwarf die Berufung der Medienanstalt. Zur Begründung führt das Gericht aus:

Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV lässt offen, ob bei Darstellung realer Personen zur Bestimmung des Tatbestandsmerkmals Kinder oder Jugendliche auf das tatsächliche Alter oder auf das durch die Darstellung vermittelte Alter abzustellen ist. Aufgrund der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 JMStV ist bei einer Darstellung in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV anzunehmen, wenn die Person im maßgeblichen Zeitpunkt der Fertigung der Aufnahmen minderjährig war. Dies gilt auch dann, wenn sie wahrheitswidrig als volljährig bezeichnet wird oder wenn sie im Zeitpunkt der Verbreitung oder Zugänglichkeit bereits volljährig ist. War die Person jedoch bei Fertigung der Aufnahmen tatsächlich volljährig, kommt es darauf an, ob sie gleichwohl als minderjährig dargestellt wird. Der Begriff „darstellen” deutet insoweit darauf hin, dass nicht immer das tatsächliche Alter maßgeblich sein soll, sondern der beim Betrachter erweckte oder beabsichtigte Eindruck.

Dieses Anhaltspunkte lagen bei der beanstandeten Webseite nicht v…

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Themen: Internet , Fotograf , Jugendliche , Jugendschutz , BV , Nutzern , Fotografie , Hinweis , Basiswissen , Volljährigkeit , Model , Jmstv , Volljährig
Rechtsgebiet: Medienrecht

Erschienen 14. Juli 2011 auf http://www.presserecht-aktuell.de.

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