Volle persönliche Haftung eines Strohmann-Geschäftsführers

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH [mehr] ist gesetzlicher Standard von dem nicht abgewichen werden kann. Die Haftung trifft jeden Geschäftsführer unmittelbar persönlich. Und sie ist - nota bene - in der Höhe unbeschränkt, was ein erhebliches wirtschaftliches Risiko für den Geschäftsführer darstellen kann.

Nunmehr hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Urteil vom 16. April 2008 (AZ 1 U 136/05) mit der Frage befaßt, ob die Haftung auch die Geschäftsführer trifft, die als Strohmann und unentgeltlich bestellt sind. Nun mag der Begriff des “Strohmanns” irgendwelche “windigen Gründe” vermuten. Doch bedeutet dies lediglich, daß formell eine andere Person zum Geschäftsführer bestellt wird, da der tatsächliche Geschäftsführer diese Funktion (noch) nich…

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Themen: Olg Frankfurt , Haftung Des Gmbh-geschäftsführers Als Strohmann

Erschienen 11. September 2008 auf http://www.schindlerboltze.de/weblog.

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