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Volle Gerätevergütung für Multifunktionsgeräte

am 13.02.2008 von IT-Recht Kanzlei - Nachrichten

Der unter anderem für das
Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR
131/05) hat entschieden,
dass für Multifunktionsgeräte die urheberrechtliche Gerätevergütung in voller
Höhe zu zahlen ist.


 
Der Urheber eines Werkes hat nach
dem Urheberrechtsgesetz einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, Importeur
und Händler von Vervielfältigungsgeräten wie beispielsweise Fotokopiergeräten.
Nach der bis Ende 2007 geltenden und in dem zu entscheidenden Fall noch zugrunde
zu legenden Rechtslage bestimmt sich die Höhe der Vergütung – wenn nichts
anderes vereinbart ist – nach im Gesetz ausdrücklich genannten festen
Vergütungssätzen. Danach ist beispielsweise für ein Gerät, mit dem bis zu zwölf
Farbkopien je Minute hergestellt werden können, eine Vergütung von 76,70 €
geschuldet.


Die Klägerin ist die
Verwertungsgesellschaft Wort. Sie nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse von
Wortautoren und Verlegern wahr. Die Beklagte importiert und vertreibt sogenannte
Multifunktionsgeräte, die in Verbindung mit einem Computer drucken und scannen
sowie ohne einen Computer fotokopieren und teilweise auch faxen können. Die
Klägerin hat die Feststellung beantragt, dass die Beklagte ihr für jedes bis 31.
August 2001 in Verkehr gebrachte Multifunktionsgerät die in der bis Ende 2007
geltenden Fassung des Gesetzes festgelegte Vergütung zu zahlen hat.



Das Berufungsgericht hat dem
Feststellungsantrag stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der
Beklagten zurückgewiesen.


Der Bundesgerichtshof ist nicht der
Ansicht der Beklagten gefolgt, dass für Multifunktionsgeräte eine geringere als
die gesetzlich bestimmte Vergütung zu zahlen ist, weil diese Geräte nur in
geringem Umfang als Fotokopierer verwendet werden. Dass Multifunktionsgeräte
nicht nur kopieren, sondern darüber hinaus auch noch …

Bundesgerichtshof : Multis sind Kopierer - Volle Gerätevergütung für Multifunktionsgeräte

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RA Max-Lion Keller

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