Volle Arbeitnehmerfreizügigkeit in der gesamten EU

In acht Monaten ist es so weit: Ab 1.5.2011 genießen auch die Arbeitnehmer aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Slowenien, Ungarn sowie Malta und Zypern die volle Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union. Mit Ablauf des 30.4.2011 endet nämlich der seit dem Beitritt dieser 10 neuen Mitgliedstaaten am 1.5.2004 geltende siebenjährige Übergangszeitraum (sog. 2+3+2-Modell). Mehr zum rechtlichen Hintergrund hier: (…)

Auszug aus GTAI-Newsletter Rechtsnews 9/2010:

Der Sorge insbesondere kleiner und mittelständischer Betriebe und Arbeitnehmer vor einem Zuwanderungsstrom von Staatsangehörigen aus den damaligen Beitrittsländern wurde durch Übergangsregelungen begegnet, d.h.: Die EU-15, und somit auch Deutschland, konnten ihre nationalen Regelungen hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt in einem bis zu sieben Jahre dauernden Übergangszeitraum ab 1.5.2004 (sog. 2+3+2-Modell) aufrechterhalten. Nicht alle EU-15 haben davon Gebrauch gemacht, für Zypern und Malta galt das Modell ohnehin nicht. Darüber hinaus konnten auch die neuen Mitgliedstaaten entsprechende Beschränkungen gegenüber den EU-15-Ländern einführen. Sinn und Zweck dieser Regelung war es, ein langsames Zusammenwachsen der Arbeitsmärkte zu ermöglichen. Spätestens sieben Jahre nach dem Beitritt sollte dann überall die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Gegenüber Bulgarien und Rumänien, die zum 1.1.2007 der EU beigetreten sind und eine Erweiterung auf insgesamt 27 St…

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Themen: Polen , Ungarn , Bundesministerium , Litauen , Malta , Slowenien , Lettland , Zypern , Arbeit Und Soziales , Arbeitnehmer Estland , Arbeitnehmerfreizügigkeit EU Europäische Union , Die Slowakische Republik , Die Tschechische Republik , Übergangszeitraum Arbeitnehmerfreizügigkeit
Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht

Erschienen 2. September 2010 auf http://www.rechthaber.com.

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