Volkszählung 2011
Internet-Law | 18. Juni 2010 — Im nächsten Jahr ist es wieder so weit, der Bund versucht sich erneut an einer großen Volkszählung. Das dafür notwendige “Geset…
Genau ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (ZensG) und damit am letzten Tag der Jahresfrist hat der neu gegründete Arbeitskreis Zensus, der u.a. vom FoeBuD unterstützt wird für einige Musterbeschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Eine weitere Verfassungsbeschwerde gegen das ZensG ist bereits anhängig.
Das neue Volkszählungsgesetz hat bislang kaum öffentliche Diskussionen hervorgerufen, was schon deshalb überraschend ist, weil eine Analyse der gesetzlichen Regelung ergibt, dass es wesentlich weitreichender ausgestaltet ist, als das Gesetz aus den 80′er Jahren, das letztlich in Karlsruhe gestoppt wurde.
Das neue Gesetz ist registergestützt, weshalb die meisten Bürger nicht befragt werden und von der Volkszählung unmittelbar gar nichts bemerken. Das bedeutet aber nicht, dass es weniger grundrechtsintensiv ist.
Nach § 13 Abs. 1 ZensG wird für jede Anschrift, jedes Gebäude, jede Wohnung, jeden Haushalt und jede Person von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder eine Ordnungsnummer vergeben und geführt. Die Ordnungsnummern dürfen gem. § 13 Abs. 2 ZensG bei den Zusammenführungen nach § 9 ZensG verwendet werden. Zur Erstellung des sog. kombinierten Datensatzes werden Daten aus verschiedenen Registern und von verschiedenen Behörden gesammelt bzw. übermittelt und zusammengeführt (§§ 3 – 8 ZensG). Es handelt sich u.a. um Daten der Meldeämter, oberster Bundesbehörden und der Bundesagentur für Arbeit. Diese Daten werden gebündelt und (personalisierbar) unter der Ordnungsnummer bis zur Dauer von vier Jahren gespeichert.
Dieses Verfahren lässt den vielbeschworenen gläsernen Bürger entstehen. Der Bürger bemerkt weder welche personenbezogenen Daten aus unterschiedlichsten Registern und Datenbanken zusammengeführt werden, noch kann er …
» Vollständiger ArtikelErschienen 16. Juli 2010 auf http://www.internet-law.de/.
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