(Volkstümlicher) Rechtsirrtum
am 19.03.2008 von chris.blog » Jura
Ich „als Referendar“ müsse doch wissen, dass die Polizei niemanden vorladen könne, dass jedenfalls niemand gezwungen sei, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. So schrieb es kürzlich jemand in einem öffentlichen Forum und gab mir zu verstehen, dass ich, wenn ich anderer Ansicht sei, einem „volkstümlichen Rechtsirrtum“ unterliege.
Das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, liebevoll Nds. SOG abgekürzt, sagt in § 16 Abs. 3 etwas anderes:
„Leistet eine Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden […]“
Nun hat sich derjenige, der mir vorwarf, einem volkstümlichen Rechtsirrtum zu unterliegen, das ja nicht aus de Fingern gesogen. Das Nds. SOG bezieht sich nur auf den Bereich der Gefahrenabwehr. Wird die Polizei hingegen zur Strafverfolgung tätig, kann sie in der Tat niemanden vorladen, jedenfalls muss niemand einer solchen Vorladung Folge leisten.
Ich finde, das ist ein gutes Beispiel dafür, wie gefährlich juristisches Halbwissen sein kann. Man stelle sich vor: Die Polizei lädt jemanden schriftlich …
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