Volkstümliche Irrtümer im Familienrecht XIV

Ich habe mich in einer Jugendamtsurkunde zu Unterhaltszahlungen an mein minderjähriges Kind verpflichtet.

Mit der Volljährigkeit des Kindes kann ich die Zahlungen automatisch einstellen, die Wirkung des Titels entfällt automatisch mit der Volljährigkeit.

Falsch!

Da Kindesunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder identisch ist, gilt der Titel fort (vgl auch § 244 FamFG).

Der Unterhaltsschuldner muss also einen Abänderungsantrag stellen. In einem solchen Verfahren muss der Unterhaltsberechtigte darlegen und beweisen, dass der Unterhaltsanspruch fortbesteht. Dazu gehört insbesondere der schlüssige Vortrag, we…

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Themen: Einkommen , Olg Bremen , Hopper , Kindesunterhalt , Abänderungsantrag , Darlegungs- Und Beweislast , Volljähriges Kind
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 15. Juli 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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