Vodafone-Urteil verbietet auch Kartensperrung
Von EBERHARD PH. LILIENSIEK
Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ werden auch AGB genannt, sind aber besser bekannt als „das Kleingedruckte“ in einem Vertrag. Und darin steht bislang für die rund 14,7 Millionen Prepaid-Kunden des Düsseldorfer Mobilfunkanbieters Vodafone, ein Restguthaben werde nicht erstattet. Diese Klausel hat gestern das Landgericht Düsseldorf gekippt. Was zunächst nur für Vodafone-Kunden gilt, dürfte in der übrigen Mobilfunk-Kundschaft helle Freude auslösen. Denn das Urteil (AZ 12 O 458/05) verbietet auch eine AGB, die nach Ablauf bestimmter Fristen eine endgültige Sperrung der Prepaid-Karte vorsieht.
Obwohl Vodafone mit Slogans wie “keine Mindestlaufzeit oder “kein monatlicher Basispreis“ geworben hat, konnte durch den Verfall des Guthabens (wenn auch erst nach 15 Monaten) eine „Mindestumsatzverpflichtung“ entstehen – so fürchtet es das Landgericht. Und folgte mit seiner Entscheidung der Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen mit Sitz in Berlin. Die 12. Zivilkammer, spezialisiert auf solche Unterlassungsansprüche, sieht in der entsprechenden AGB-Klausel von Vodafone „Verstöße gegen wesentliche Grundgedanken der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches“ und hält sie für „unwirksam“.
Auch das Prinzip von Leistung und Gegenleistung werde - entgegen der gesetzgeberischen Konzeption - in „unzulässiger Weise weitgehend eingeschränkt“. Denn Vodafone wollte auch Guthaben in unbegrenzter Höhe verfallen lassen. Eine andere Klausel war „hochgradig intransparent“, heißt es im Urteil. Vodafone-Kunden könnten nicht einmal berechnen, unter welchen Bedingungen eigentlich das Guthaben verfällt. Dass sie dann auch noch ganz vom Netz genommen wurden und ohne Handy-Nummer da standen, wollte das Gericht nicht nachvollziehen.
Es ging damit noch einen Schritt weiter als das Oberlandesgericht München. Das hatte, wie berichtet, im Juni dem Betreiber …
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Erschienen 24. August 2006 auf http://www.lawblog.de.
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