DSL 6.000 muss auch DSL 6.000 sein
LawBlog | 26. Januar 2012 — Wer mit einem Internetanbieter eine bestimmte Bandbreite vereinbart hat, muss sich nicht mit einer geringeren abspeisen lassen.…
Dieses Urteil ist für viele DSL-Kunden interessant, die einen schnellen Anschluss gebucht, aber nur einen wesentlich langsameren Anschluss geliefert bekommen. Das Landgericht Düsseldorf hat nun eine AGB-Klausel, nach der das hingenommen werden müsse, für unzulässig erklärt (allerdings ist das Urteil vom 28.12.2011, Aktenzeichen: 12 O 501/10, noch nicht rechtskräftig - der DSL-Anbieter kann noch Berufung einlegen, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband meldet). Eine Vodafone-Kundin buchte einen DSL-Anschluss namens "Vodafone-Internet 6.000", das ihr eine Download-Rate von bis zu 6.144 Kbps und eine Upload-Rate von bis zu 640 Kbps versprach. In der Leistungsbeschreibung zu diesem Tarif wurde die Bandbreite mit "von 2.049 bis 6.114 Kbps" angegeben. Einige Tage nach ihrer Bestellung erhielt die Kundin einen Brief, in der ihr ein Anschluss namens "Vodafone-Internet 2.000" bestätigt wurde. Mit dieser langsamen Geschwindigkeit wollte sich die Kundin jedoch nicht zufrieden geben und kündigte den Vertrag. Vodafone wollte die Kündigung nicht hinnehmen und berief sich auf ihre AGB, in denen Folgendes geregelt war: "Sollte Vodafone-Internet mit der von mir gewünschten Bandbreite nicht zur Verfügung stehen, möchte ich das von mir ausgewählte Paket inkl. der ausgewählten Sprach-Extras mit der maximal verfügbaren Bandbreite erhalten." Der Verbraucherzentrale Bundesverband wurde auf diesen Fall aufmerksam und mahnte Vodafone daraufhin ab. Weil Vodafone die Klausel nicht ändern wollte, kam es schließlich zum Gerichtsverfahren. Und das LG Düsseldorf stellte fest, dass diese Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung gegen das Gesetz verstößt. Denn es benachteilige den Verbraucher zum einen unangemessen, wenn dieser statt des bestellten Tarifs einen Tarif mit geringerer Bandbreite erhalte. Vodafone dürfe nicht davon ausgehen, dass der Verbraucher wenn schon nicht den schnelleren, dann aber wenigstens den langsameren Anschluss bestellen möchte. Die Begründung hierfür ist etwas sehr juristisch - das können, müssen Sie aber nicht lesen: Es gibt zwei Möglichkeiten, den Sachverhalt juristisch zu bewerten: Entweder soll der Vertrag erst mit der Bestätigung des 2.000-er-Anschlusses zustande kommen, oder der Vertrag über den 6.000-er-Anschluss soll nachträglich von Vodafone abgeändert werden können. Beide rechtlich denkbaren Möglichkeiten verstoßen jedoch gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: 1.) Ein Vertrag besteht aus Angebot und Annahme, die übereinstimmen müssen. Nun kann man entweder davon ausgehen, dass das Angebot von der Kundin stammte, die sagt: "Ich will einen 6.000-er-Anschluss". Die Annahme erfolgte durch Vodafone, allerdings lautete diese "6.000-er-Anschluss geht nicht, nehmen Sie doch einen 2.000-er". Eine Annahme unter Einschränkungen oder sonstigen Änderungen ist eben keine Annahme des Antrags (und damit der Vertragsschluss), sondern müsse gemäß § 150 Abs. 2 BGB als neues Angebot (nämlich eines 2.000-er-Anschlusses) …
» Vollständiger ArtikelErschienen 26. Januar 2012 auf http://klawtext.blogspot.com/.
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