VK Lüneburg: Angebotsinhalte müssen klar, vollständig und zweifelsfrei sein (Beschluss vom 03.11.2011 – VgK-47/2011)

Ein Gastbeitrag von Jan-Michael Dierkes

§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 VOB/A

Es gehört zu den originären Pflichten des Bieters, sein Angebot so eindeutig zu gestalten, dass es möglichst keine Fragen offen lässt. Die Angebotsinhalte müssen klar, vollständig und in jeder Hinsicht zweifelsfrei sein. Ergibt sich dennoch Anlass zur Aufklärung, so ist es in erster Linie Sache des Bieters, sich um eine umfassende Information des Auftraggebers zu kümmern. Es ist nicht die Aufgabe oder gar Pflicht des Auftraggebers, sich seinerseits so lange um Klärung zu bemühen, bis alle seine Zweifel oder Unklarheiten ausgeräumt sind. Kommt der Bieter einem berechtigten Aufklärungsbedarf nicht oder nur unzureichend nach, darf der Auftraggeber den Bieter wegen verweigerter Aufklärung aus dem Vergabeverfahren ausschließen. Dies hat die Vergabekammer Lüneburg mit Beschluss vom 03.11.2011 (VgK 47/2011) in aller Deutlichkeit so entschieden.

Sachverhalt

Mit europaweiter Bekanntmachung schrieb die Auftraggeberin Bauleistungen im Zusammenhang mit der Stilllegung einer Mülldeponie aus. Nach der Leistungsbeschreibung hatten Bieter einen Rekultivierungsboden als Bestandteil eines Oberflächenabdichtungssystems anzubieten, der bestimmte Bodenspezifikationen erfüllen musste. Hierzu gehörte unter anderem, dass das einzubauende Bodenmaterial eine bestimmte Korngrößenverteilung aufweisen musste. Die Bieter hatten mit ihrem Angebot Angaben zur Bodenbeschaffenheit, Qualität und Herkunft des von ihnen zum Einbau vorgesehenen Bodens zu machen. Diese Angaben sollten die Auftraggeberin in die Lage versetzen, zu überprüfen, ob das angebotene Bodenmaterial den geforderten Bodenspezifikationen entspricht und in Folge dessen eine ordnungsgemäße Auftragsabwicklung erwartet werden kann. Die Antragstellerin machte in ihrem Angebot allerdings nur vage und unspezifische Beschaffenheits- und Herkunftsangaben, so dass für die Auftraggeberin ein Abgleich mit den ausgeschriebenen Bodenspezifikationen nicht möglich war. Das Angebot ließ vermuten, dass sich die Antragstellerin nicht auf eine bestimmte Bodenqualität festlegen konnte oder wollte.

Ob der Bedeutung der ausgeschriebenen Bodenspezifikationen für die Baumaßnahme wurde die Antragstellerin daraufhin zu einer Angebotsaufklärung eingeladen und aufgefordert, repräsentative materialtechnische Qualitäts- und Verfügbarkeitsnachweise über den von ihr angebotenen Boden vorzulegen. Im Aufklärungstermin beschränkte sich die Antragstellerin jedoch darauf, die bereits in ihrem Angebot gemachten Bodenbeschaffenheitsangaben zu wiederholen und die geforderten Qualitäts- und Verfügbarkeitsnachweise als unzumutbar zurückzuweisen.

Unter Anwendung der Regelung nach § 15 Abs. 2 VOB/A, wonach Bieter, die einer berechtigten Aufklärung nicht bzw. nur unzureichend nachkommen, ausgeschlossen werden können, schloss die Auftraggeberin das Angebot der Antragstellerin aus. …

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Erschienen 1. Januar 2012 auf http://www.vergabeblog.de.

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