Viventis Consulting AG: Klage in Deutschland zulässig

Wie bereits berichtet, hat die KANZLEI GÖDDECKE den schweizerischen Rechtsanwalt und Notar Dominik A. Schwerzmann auf Schadensersatz und Rückzahlung der ihm zur Verfügung gestellten Anlegergelder aufgefordert. Das Landgericht Bonn hat nun entscheiden, dass diese Ansprüche vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden können. Die vertraglichen Regelungen vermitteln den Anlegern den Eindruck, sie könnten Ansprüche gegen Herrn Notar Schwerzmann allenfalls in der Schweiz geltend machen. Dieser Eindruck täuscht. Denn es finden hier besondere Zuständigkeitsregeln der Lugano-Verträge zwischen Deutschland und der Schweiz Anwendung. Aus diesen Regeungen ergibt sich, dass Anleger als Verbraucher auch vor ihrem Heimatgericht klagen können. Das Landgericht Bonn hat entscheiden, dass sich auch Herr Notar Schwerzmann an diesen Zuständigkeitsregelungen festhalten lassen muss. Denn er richtete seine Tätigkeit gemeinsam mit der Viventis Consulting AG auf Kunden in Deutschland aus. Herr Notar Schwerzmann muss sich daher auch in Deutschland der Rechtsverfolgung durch die Anleger stellen. Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Die Entscheidung des Landgerichts Bonn ist ein erster Erfolg für die Anleger. Die Anleger haben konkret zwei Vorteile durch diese Entscheidung: für den A…

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Themen: Notar , Landgericht Bonn

Erschienen 4. Januar 2012 auf http://www.kapital-rechtinfo.de.

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