Vitalis vs. Sankt Vitalis
In einer aktuellen Entscheidung des BPatG hatte dies über die Marken „Vitalis“ und „Sankt Vitalis“ zu entscheiden und kam dabei trotz
des Umstandes, dass die ältere vollständig in der
jüngeren Marke enthalten ist, zu dem Ergebnis, dass keine Verwechslungsgefahr besteht. Im Wesentlichen begründeten dies die Richter
damit, dass Vitalis nur unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft besitz, da der Begriff sich stark an „Vital“ anlehnt.
Entscheidung des BPatG vom 19. Oktober 2011 (29 W (pat) 523/10)
SANKT VITALI
Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer;
Zahnputzmittel; kosmetische Badezusätze; Badesalze, nicht für medizinische Zwecke;
Klasse 5: pharmazeutische Erzeugnisse; Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke;
Heilkräutertees; Heilmittelextrakte; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke, insbesondere Vitaminpräparate und
Mineralpräparate sowie Präparate aus Fasern und Ballaststoffen für medizinische Zwecke; Luftsprays als Luftauffrischungsmittel und
Luftreinigungsmittel.
VITALI
“Klasse 3:
Seifen, Parfümerien, insbesondere Desodorierungsmittel für den persönlichen Gebrauch, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege einschließlich Kosmetika, Badesalze oder Badezusätze, Dusch- oder Massagegels, Haarwaschmittel, Hautcremes oder
-milch; Aromatücher (als Dufttücher), Tücher, getränkt mit kosmetischen oder pharmazeutischen Lotionen, mit einer Reinigungs- oder
parfümierten Flüssigkeit getränkte Tücher, insbesondere als Erfrischungstücher, mit einer Reinigungsflüssigkeit getränkte Tücher (zum
Putzen);
Klasse 5:
diätetische Erzeugnisse und Nahrungsergänzungsmittel für medizinische und nichtmedizinische Zwecke, hauptsächlich bestehend aus
Vitaminen und Spurenelementen in Form von Tabletten, Pulver oder Kapseln, einschließlich Multivitaminpräparate, in Form von
Brausetabletten, Kautabletten, Gelatinekapseln oder Brausepulver; Arzneimittel, soweit verordnungsfrei verkäuflich, insbesondere
Mittel gegen Erkältungen, Beruhigungsmittel, Heilmittel auf Pflanzenbasis;
Klasse 21:
Tücher mit Insektenabwehrlotion (Mückentücher), Putztücher”“
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass zwischen beiden Marken keine im Sinne von §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
besteht.- 9 – Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher
Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der
Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der…
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