Virtuelles Hausverbot bei Testmaßnahme
am 28.01.2008 von Die herrschende Meinung
Das Oberlandesgericht Hamm hat sich mit dem "Virtuellen Hausverbot" durch
Sperrung einer IP-Nummer bei Testmaßnahme zur Überprüfung des mit der
Werbeaussage "Über 5000 lieferbare Artikel im Angebot" beworbenen
Internetangebots beschäftigt. Es kommt zu dem Ergebnis, dass nur ein
Hausverbot gegenüber einem wettbewerbskonformen Tester sich regelmäßig als
eine verbotswidrige Behinderung darstellt.
Entscheidend sei, dass sich der Konkurrent nicht wie ein normaler Kunde
verhalten, sondern hat in rd. 2 Stunden rd. 650 Aufrufe getätigt hat und
wollte darüber hinaus sogar insgesamt 5000 Aufrufe in entsprechend kurzer
Zeit- und Taktfolge tätigen. Damit habe er sich letztlich selbst
wettbewerbswidrig verhalten unter dem Gesichtspunkt einer Betriebsstörung.
Diesem Angriff durfte der Betreiber des beworbenen Internetangebots mit
einem sog. virtuellen Hausverbot begegnen. Nur das Hausverbot gegenüber
einem wettbewerbskonformen Tester stelle sich regelmäßig als eine
verbotswidrige Behinderung dar. Eine unlautere Behinderung durch den
Konkurrenten liege dann vor, wenn sich der Tester nicht mehr wie ein
normaler Kunde verhält, sondern dabei den Betriebsablauf stört, indem er
etwa durch sein Verhalten das Personal von seiner Beschäftigung abhält,
andere Kunden abschreckt oder offenkundig Testfotos anfertigt, so dass das
Personal entsprechend aufmerksam wird und sich andere Kunden über den
Anlass hierfür Gedanken machen. Entsprechend verhalte es sich im
vorliegenden Fall, da kein normaler Kunde, der sich gewöhnlich nur für
bestimmte Artikel interessiert, das gesamte Sortiment des Anbieters
beobachtet und überprüft.
Zudem habe …
OLG Hamm: Virtuelles Hausverbot - Nur das virtuelle Hausverbot (durch Sperrung der IP-Adresse) gegenüber einem wettbewerbskonform handelnden Tester stellt sich regelmäßig als eine verbotswidrige Behinderung dar.
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