Virtueller Sex im Second Life neues Betätigungsfeld für Staatsanwälte

„Die Darstellung sexueller Betätigung von menschenähnlichen Figuren in Second Life ist eindeutig Pornografie im Sinne des Paragrafen 184 im Strafgesetzbuch“, sagte der Hamburger Jurist Stephan Mathé der „Netzeitung“. Problematisch sei, dass auch Kinder und Jugendliche die virtuellen Welten besuchen. "Wer pornografische Schriften einer Person unter 18 Jahren zugänglich macht oder derartiges Material dort verbreitet, wo sich Personen unter 18 Jahren aufhalten, wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft“, so der Medienrechtsexperte. Das Strafgesetzbuch beziehe sich nicht allein auf die Darstellung wirklicher sexueller Akte „echte…

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Themen: Second Life , Jurist , Strafgesetzbuch

Erschienen 6. März 2007 auf http://strafprozess.blogspot.com.

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