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Virtualdub: Vorschnelle Entwarnung?

am 17.08.2006 von http://www.lawblog.de

Von RA Dominik Boecker
Das MarkenBlog berichtet im Beitrag “VIRTUALDUB - jüngere Marke vs. älteren Softwaretitel” von Abmahnungen aus der am 16.01.2006 am 31.05.2006 eingetragenen Wortmarke VIRTUALDUB, die am 30.06.2006 veröffentlicht wurde.
Rollt hier die nächste große Abmahnwelle?

Golem liefert die Bewertung zweier Rechtsanwälte. Im Ergebnis sollen die Juristen Entwarnung geben, weil Computerprogramme dem Werktitelschutz des § 5 MarkenG unterfallen können und es “ein seit Jahren bekanntes freies Programm zum Aufnehmen und Bearbeiten von Videos” identischen Namens gebe. Dieses prioritätsbessere Recht könne der der neu eingetragenen Marke auf Grund der Gleichwertigkeit der Kennzeichenrechte (Marke, geschäftliche Bezeichnung, Werktitel etc.) entgegengehalten werden.
Mir stellt sich dagegen die Frage, wem eigentlich der möglicherweise rettende Werktitelschutz zusteht. Der Fachkommentar Ingerl/Rohnke wird jedenfalls unzutreffend zitiert. Richtig wäre der Verweis auf § 5 Randnummer 97:
Wird ein Werk nur von einem oder einer kleinen Zahl von Autoren geschaffen, wird in der Regel diesen Autoren das Recht zustehen. Handelt es sich um ein Werk, das im Zusammenwirken vieler Beteiligter unter einheitlicher Leitung entsteht, werden die Titelrechte häufig dem Inhaber dieser Leitungsmacht zustehen, zum Beispiel dem Zeitschriftenverlag, der Filmproduktionsfirma oder dem Softwarehaus.
Die bekannte GPL-Software ‘VirtualDub’ scheint ein Projekt alleine von Avery Lee zu sein.
Was ergibt sich daraus für die Abwehr der Abmahnung? Kann jeder Abgemahnte die Einrede aufgrund fremden Gegenrechts erfolgreich erheben?
Dazu ein weiteres Zitat aus dem Kommentar Ingerl/Rohnke:
Der wegen Markenverletzung in Anspruch genommene Verletzer kann dem Kläger ältere Rechte anderer Inhaber grundsätzlich nicht entgegenhalten, denn diese entfalten ihre Vorrangwirkung nur zugunsten ihrer Inhaber, wie auch die Regelung der Klagebefugnis in …

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