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VIP Medienfonds 4 – Vertreibende Bank hätte über Hintergründe der „bankgarantierten...

am 11.09.2008 von http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/

Welch hohe Risiken Kreditinstitute beim Vertrieb geschlossener Fonds eingehen, zeigt eine Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts München. Auch wenn es sich aus prozessrechtlichen Gründen noch nicht um eine endgültige Entscheidung im Schadenersatzprozess eines Anlegers gegen die die Beteiligung am VIP Medienfonds 4 vertreibende Bank darstellt, hat das OLG mit seinem Urteil seine Auffassung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang der Beratung des Anlegers bezüglich dieses Fonds verdeutlicht. Gleichzeitig hat die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung bezüglich der Frage der Aufklärung von Anlegern über Fonds mit Garantien.

Selbst wenn die Bank lediglich als Vermittler mit dem Vertrieb der Fondsanteile befasst gewesen wäre, hätten ihr als Kapitalanlagevermittlerin die Pflicht oblegen, das Fondskonzept auf Plausibilität, insbesondere auf wirtschaftliche Tragfähigkeit hin zu überprüfen. Eine solche Plausibilitätsprüfung, die sich insbesondere mit dem herausgegebenen Vertriebsprospekt zu befassen habe, könne nicht durch den Verweis auf einen positiven Prüfbericht einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ersetzt werden.

Zu einer kritischen Hinterfragung des Anlagekonzepts hätte nach Ansicht des Senats allerdings insbesondere hinsichtlich zweier Punkte Veranlassung bestanden:

Eine tragende Stütze des Anlagenkonzepts des war die „Absicherung von mindestens 115 % des Kommanditkapitals ohne Agio mittels Schuldübernahme durch die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG“. Diese „Schuldübernahmeverträge“ werden auf Seiten 90/91 des Prospekts näher behandelt. Der wirtschaftliche Hintergrund dieser Schuldübernahme bzw. Garantie wird dort nach Ansicht des OLG allerdings nicht verdeutlicht, soweit es dort heißt: „… unter der Voraussetzung der Einzahlung eines Entgeltes durch den Lizenznehmer …“. Denn diese Formulierung lasse insbesondere im Dunkeln, mit welchen Mitteln die Garantieerklärung der Bank unterlegt werden soll. Für den Anleger blieb dabei insbesondere im Verborgenen, …

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