VIP 4 Medienfonds: Bundesgerichtshof bestätigt klagestattgebendes Urteil des Oberlandesgerichts München
Mit seinem Beschluss vom 17.02.2009, Az.: XI ZR 184/08 hat der Bundesgerichtshof ein Urteil des Oberlandesgerichts München bestätigt,
in dem einem von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger des VIP 4 Medienfonds Schadenersatz zugesprochen wurde.
Die Verurteilung der beklagten AG ist
damit rechtskräftig. Für die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte ist dies ein weiterer, nunmehr erstmals höchstrichterlicher, Erfolg bei der
Vertretung von VIP Medienfonds-Anlegern.
Mit Unterstützung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde - soweit ersichtlich - in Sachen VIP Medienfonds sowohl das erste
klagestattgebende Urteil I. Instanz als auch das erste klagestattgebende Urteil in II. Instanz als auch nunmehr die erste für den
Anleger positive Entscheidung in III. Instanz gegen die Commerzbank AG herbeigeführt.
Diese Entscheidungen stärken genauso wie der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2009, Az. XI ZR 510/07, die Rechte der
Anleger.
Im vorgenannten Beschluss hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Bank auf Rückvergütungen,
sogenannte Kick-backs, auch bei Medienfonds hinweisen muss.
Die Frage der Hinweispflicht der Banken auf Kick-Back Zahlungen, also auf Vergütungen die die Bank von Seiten der Fondsgesellschaft
erhält, war bei Medienfonds und bei anderen geschlossenen Fonds, die nicht dem Wertpapierhandelsgesetz unterfallen, lange Zeit höchst
umstritten.
Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hatte vor der 22. Kammer des Landgerichts München I als erste Kanzlei ein Urteil für einen VIP
Medienfondsanleger erstritten, in welchem festgestellt wurde, dass die beklagte Bank, vorliegend die Commerzbank AG, verpflichtet
war, auf die Kick-Back Zahlungen hinzuweisen. Da ein Hinweis auf die Kick-Back Zahlungen, die bei den VIP Medienfonds 3 und 4 über 8
% betrugen, unterblieb, hat die 22. Kammer des Landgerichts München I folgerichtig die Commerzbank AG zum Schadenersatz verurteilt.
Hinsichtlich eines anderen von der Commerzbank AG vertriebenen Fonds hat ein Kollege einen Beschluss erwirkt, in dem nunmehr auch der
Bundesgerichtshof feststellte, dass auf die Kick-Back Zahlungen bei Medienfonds hinzuweisen ist.
Unterbleibt ein derartiger Hinweis, so ist die Bank grundsätzlich schadenersatzpflichtig und die Beteiligung rückabzuwickeln.
Voraussetzung für eine Hinweispflicht ist das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages, der allerdings beim Erwerb eines Fonds
über eine Bank regelmäßig anzunehmen ist.
Selbst für jene Anleger der VIP Medienfonds 3 und 4, die bis dato von der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen beispielsweise
gegen die Commerzbank AG abgesehen haben, eröffnen sich somit neue Chancen, um sich bei der beratenden Bank schadlos zu halten.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs dürfte nämlich auch auf die Frage der Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen fehler…
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