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Vierzehn Viren johoo

am 05.07.2008 von http://kleinblog.com/

Eine Onlineüberweisung über 5.000,00 EUR will der Kontoinhaber nicht in Auftrag gegeben haben. Böse Internetpiraten sollen ihn ausgespäht haben. Der Bank ist das egal, sie weigert sich, den überwiesenen Betrag wieder dem ursprünglichen Konto gutzuschreiben. Was entspricht nun der Sorgfaltspflicht eines durchschnittlichen PC-Benutzers, der Onlinebanking nutzt? Das Amtsgericht Wiesloch (4 C 57/08, via FAZ vom 04.07.08, S. 23) setzte sich mit “besonderer Kenntnis” mit dieser Frage auseinander (§ 286 ZPO, nicht § 291 ZPO!). Und kam zu einem überraschenden Ergebnis: kein Überweisungsvertrag, keine Haftung des Kunden für eine online ausgeführte Überweisung in Höhe von EUR 5.000,00 vom heimischen Rechner.
Aber der Reihe nach: zwei Vertragsverhältnisse genügen für die rechtliche Beurteilung. Einmal gibt es - quasi als Rahmen - einen Girovertrag zwischen dem Auftraggeber der Überweisung und der Bank seines Vertrauens nach § 676f BGB. Dieser Vertrag ist die Grundlage dafür, dass die Bank das Geld, was sie einem Dritten überweisen soll, beim Auftraggeber wiederbekommt. Dem zur Seite steht das zweite Vertragsverhältnis, der eigentliche Überweisungsvertrag, § 676a BGB. Dieser ist die rechtliche Grundlage dafür, dass die Bank für den Auftraggeber den gewünschten Geldbetrag an den Dritten - den Begünstigten - überweist.
Der Girovertrag kann hier mal dahinstehen, weil das Problem wohl nur “im” Überweisungsvertrag steckt. Was passiert, wenn derjenige, der als Auftraggeber auf einem Überweisungsauftrag steht, gar nicht der Auftraggeber ist? Da das Internet (und auch das Homebanking) keine Hexenkiste ist, gelten die §§ 145ff. BGB für den Vertragsschluss. Im vorliegenden Fall hieß das: gibt es den Antrag seitens des Auftraggebers oder nicht? …

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