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VIER WORTE

am 27.10.2005 von LawBlog

Die Aufnahme in die DNA-Kartei ist an hohe Hürden geknüpft. Für die Entnahme der Körperzellen ist ein richterlicher Beschluss erforderlich. Dieser muss nach dem Gesetz sorgfältig begründet werden. § 81g Abs. 3 Strafprozessordnung schreibt vor:
In der schriftlichen Begründung des Gerichts sind einzelfallbezogen darzulegen
1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 die für die Beurteilung der Erheblichkeit der Straftat bestimmenden Tatsachen,
2. die Erkenntnisse, aufgrund derer Grund zu der Annahme besteht, dass gegen den Beschuldigten künftig Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu …

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VERLOREN

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DNA-Datei und Vollzug des Gesetz

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VORSCHRIFTEN

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Textbausteine

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Express-Entscheidung

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BVerwG 3 B 7.07 - Beschluss

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SCHNELLER IN DIE KARTEI

LawBlog / Für Beschuldigte und Verurteilte ist der Weg in die DNA-Kartei kürzer geworden. Bisher war in der Regel eine richterliche Anordnung erforderlich. Diese wird jetzt nicht mehr gebraucht, wenn der Betreffende schriftlich einwilligt. Er muss vorher da…

AUSSCHEIDUNG ODER ABSONDERUNG

LawBlog / Ein Richter ordnet die Entnahme von Körperzellen für eine DNA-Analyse an. Er begründet das wie folgt: Durch die Maßnahme kann ein Aufklärungserfolg in einem zukünftigen Strafverfahren erwartet werden, da es nicht ausgeschlossen werden kann, das…

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RA Udo Vetter

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