Vielen Dank Herr Kollege…

… für eine äußerst sinnvolles Vertretung ihres meines Mandanten. Sie haben es geschafft ihm jegliche Verteidigungsmöglichkeit gegen die ihm zugegangene Abmahnung zu nehmen.

Es war nämlich nicht klar, ob der Mandant tatsächlich haftet. Er selbst hat die Rechtsverletzung nicht begangen. Ob er als Störer haftet mag denkbar sein, sicher ist es jedenfalls nicht. Das Schreiben an die abmahnende Kanzlei dann mit den Worten “Mein Mandant räumt die Verantwortlichkeit für die vorgeworfene Rechtsverletzung ein” zu beginnen ist äußerst dumm. Denn solange jemand nicht sicher der Verantwortliche ist, sollte keinerlei Eingeständnis erfolgen (selbst wenn die Verantwortlichkeit gegeben ist, sollte man nicht frei alles zugeben sondern möglichst leise sein). Insbesondere nicht, wenn der Vorwurf das Anbieten eines Liedes aus einer Top 100 Compilation betrifft.

Da nun die gleiche Abmahnkanzlei für andere Rechteinhaber aus der gleichen Rechtsverletzung gegen den Mandanten vorgeht, ist eine Verteidigung h…

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Themen: Abmahnung , Filesharing , Compilation , Strafbewehrte Unterlassungserklärung , Fehlberatung
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 3. August 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.

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