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VIELE PAUSEN

am 05.04.2005 von http://www.lawblog.de

Seit der kleinen Reform der Strafprozessordnung im letzten Herbst reicht es, wenn zwischen zwei Verhandlungsterminen nicht mehr als drei Wochen vergangen sind. Früher waren es zehn Tage. Das reduziert die Zahl der Schiebetermine; entbehrlich werden sie jedoch nicht.
Heute Morgen hatte ich so einen Schiebetermin. Acht Uhr, nur ein Zeuge. Relativ unbedeutend. Nach ein paar Minuten war alles vorbei - jetzt ist zeitlich wieder Luft. Für mich bedeutet das die Möglichkeit auf einen Kaffee vor der Rückkehr ins Büro. Für den Angeklagten aber möglicherweise eine erheblich längere Wartezeit als früher, bis die Sache endlich ausgestanden ist.
Richtig problematisch wird die verlängerte Frist aber, wenn der Betroffene in Untersuchungshaft sitzt. Es macht schon einen gewaltigen Unterschied, ob man zwischen Hauptverhandlungstagen zehn Tage schmoren muss. Oder drei Wochen. Ich bin gespannt, wie …

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