Erweitertes Führungszeugnis: Erweitertes Führungszeugnis
Rechtslupe | 27. November 2008 — Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, mit dem ein erweitertes Führungszeugnis eingeführt …
Bin ich dann vorbestraft?” ist wohl eine der Fragen, die StrafverteidigerInnen am meisten zu hören bekommen. Gemeint ist: Erfährt jemand anderes vom Ausgang des Verfahrens? Kommt die Sanktion ins Führungszeugnis und vermindert damit die Chancen auf einen Arbeitsplatz, auf Beförderung oder sonstige Chancen? Jetzt hat Bundesjustizministerin Brigitte Zypries einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, mit dem künftig ein Führungszeugnis dem Arbeitgeber in weit größerem Umfang Auskunft darüber geben soll, ob Stellenbewerber mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind. Insbesondere sollen dort in erheblichem Umfang Angaben darüber enthalten sein, ob jemand wegen bestimmter Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen vorbestraftist.
Die Bundesjustizministerin Zypries begründet das mit Präventionsüberlegungen: “Häufig suchen sich Täter mit pädophilen Neigungen gezielt Arbeits- und Beschäftigungsfelder im Umfeld von Kindern. Künftig wird daher allen Personen, die im kinder- und jugendnahen Bereich beschäftigt werden wollen, ein erweitertes Führungszeugnis erteilt, in dem die relevanten Verurteilungen zu Sexualstraftaten auch im untersten Strafbereich aufgenommen sind. Denn nicht selten sind Täter, die wegen Vergewaltigung oder sexuellem Missbrauch straffällig werden, bereits zuvor wegen anderer Sexualstraftaten wie beispielsweise dem Herunterladen von Kinderpornographie zu geringeren Strafen verurteilt worden. Mit dem erweiterten Führungszeugnis stellen wir sicher, dass sich potenzielle Arbeitgeber über sämtliche Vorverurteilungen wegen Sexualdelikten informieren können und gewarnt sind. So können sie verhindern, dass Bewerber mit einschlägigen Vorstrafen im kinder- und jugendnahen Bereich als Erzieher in Kindergärten, aber auch als Schulbusfahrer, Bademeister, Sporttrainer oder Mitarbeiter im Jugendamt beschäftigt werden.”
Das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) regelt, dass jeder Person ab 14 Jahren auf Antrag und ohne Angaben von Gründen ein Führungszeugnis erteilt wird. Ob eine Verurteilung in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, richtet sich grundsätzlich nach der Höhe des Strafmaßes; das zugrundeliegende Delikt spielt dabei in der Regel keine Rolle. Nach geltendem Recht erscheinen im Führungszeugnis Erstverurteilungen nur bei einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, um dem verfassungsrechtlich verankerten Resozialisierungsgebot Rechnung zu tragen. Von diesen Grenzen sind derzeit nur bestimmte schwere Sexualstraftaten (§§ 174 bis 180 oder 182 StGB, insb. Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen und Vergewaltigung) ausgenommen, nicht aber alle anderen kinder- und jugendschutzrelevante Sexualdelikte. Lässt sich ein Arbeitgeber bei der Einstellung ein Führungszeugnis vorlegen, erlangt er von diesen Erstverurteilungen bis zu 90 Tagessätzen oder 3 Monaten Freiheitsstrafe keine Kenntnis und kann nicht verhindern, dass der betroffene Bewerb…
» Vollständiger ArtikelErschienen 28. November 2008 auf http://blog.menschenundrechte.de.
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