“Viel Lärm um nichts”? Mietminderung infolge Lärmbelästigung

Lärmbelästigungen sind häufig der Grund für Unstimmigkeiten zwischen Nachbarn bzw. dem Mieter einerseits und dem Vermieter andererseits.

Ob Baustelle auf dem Nachbargründstück, zu laute Musik, Gaststätte bzw. Tonstudio unterhalb der Wohnung, quietschendes Garagentor, Zunahme des Straßenverkehrs und somit Straßenlärm oder Geräusche durch spielende Kinder, das sind alles Gründe, die einen Mangel der Mietsache begründen und eine Mietminderung auslösen können. Wie entscheiden die Gerichte? Im Folgenden wird ein Überblick über die angemessene Höhe einer etwaigen Mietminderung auch anhand von Beispielen aus der Rechtsprechung dargestellt.

Baulärm im eigenen Haus 20 – 60 % Baulärm vom Nachbargrundstück 10 – 25 % Diskothek lärmt 15 – 30 % Fluglärm 10 % Garage lärmt nachts 10 % Kinderlärm 0 – 10 % Lärmbelästigung durch Nachbarn 10 – 20 % Lärmbelästigung durch Gaststätte 10 – 30 % Tiefgaragenzufahrt stört 0 – 10 % Trittschalldämmung unzureichend 5 – 20 %

Hierbei handelt sich um eine Orientierungshilfe. Ob ein Mieter zu einer Mietminderung tatsächlich berechtigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Häuser werden renoviert, abgerissen, neu- oder umgebaut. Die Bautätigkeiten können auch eine Lärmbelastung der benachbarten Miethäuser darstellen. In seinem Urteil vom 02.03.2009 stellte zum Beispiel das AG Tempelhof-Kreuzberg (11 C 297/08) fest, dass dem Mieter des benachbarten Miethauses wegen baubedingter Beeinträchtigungen ein 15 %-tiger Mietminderungsanspruch zusteht. Einem weiteren Mieter wurde in diesem Fall ebenfalls eine monatliche Mietminderung von 15 % zugesprochen (AG Tempelhof-Kreuzberg vom 23.02.2009, Az. 11 C 316/08), einer Mieterin eine solche von 20 % (AG Tempelhof-Kreuzberg vom 24.03.2009 zu 7 C 174/08). In diesem Fall musste die Vermieterin die Mietminderungen hinnehmen. Im Anschluss daran verklagte sie jedoch die Eigentümerin des benachbarten Grundstücks, von dem die Lärmbelästigung ausging, auf Erstattung der baubedingten Ertragseinbußen. Das AG Tempelhof-Kreuzberg sprach ihr in seinem Urteil vom 04.08.2010 (Az. 10 C 148/09) einen Ausgleichsanspruch in Höhe der erlittenen Verluste an Mieteinnahmen zu. Dies wurde mit der fehlenden Ortsüblichkeit der Nutzung des Nachbargrundstücks wie auch damit begründet, dass das Grundstück durch die Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück in seinem Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wurde.

Es zeichnet sich jedoch eine Tendenz in der landgerichtlichen Rechtsprechung ab, jegliche Minderung wegen Bauarbeiten in der Nachbarschaft mit Hinweis auf eine zu erwartende Bautätigkeit bei Mietbeginn auszuschließen. So hat zum Beispiel das LG Berlin in seinem Urtei…

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Themen: Baulärm , LG Hamburg , LG Berlin , Miete , Mietminderung , Diskothek , Lärm , Lärmbelästigung , Garage , Straßenlärm , 333 S 65/08 , 62 S 234/00 , 63 S 240/10 , 63 S 397/08 , 67 S 19/09

Erschienen 15. August 2011 auf http://www.wkblog.de.

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