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Viel bedrohlicher als der Gerichtsvollzieher ist der Mann vom E-Werk

am 18.02.2007 von InsoBlog.de

Ohne Strom ist das Leben unangenehm. Darum bekommt der Energieversorger noch Geld wenn der Gerichtsvollzieher leer ausgeht.
Besonders eindrucksvoll fand ich das Beispiel in einer Akte eines Kollegen: Der Schuldner hatte eine Metzgerei. Der Energieversorger hat mitgeteilt, man habe erwogen, dass bei der Unterbrechung der Energieversorgung der Schuldner sicher alles in Bewegung setzen werde, die Stromrechnungen zu bezahlen.
Im Anfechtungsprozess kann sich der Verwalter dennoch nicht auf die bequemere Anfechtung nach § 131 InsO berufen. Weil: Auf die Leistungsunterbrechung hat der Energieversorger dann Anspruch, wenn der Schuldner sich im Zahlungsverzug befindet. Der Zahlungsanspruch besteht und ist fällig.
Also erfolgt die Anfechtung nach § 130 InsO. Oder nach § 133 InsO. Manchmal ist § 133 InsO in der Beweisführung sogar etwas einfacher, da es nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO Beweiserleichterungen für den Verwalter gibt. Und die bedingt vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung lässt sich in der Situation mit dem Mann vom E-Werk auch vortragen.
Das OLG Köln hat im Ende November 2006 zu Frage geäußert, ob kongruent oder inkongruent ausgeführt:
Tragender Gesichtspunkt für die Anfechtbarkeit ist dabei nicht die mit dem hoheitlichen Zwang verbundene Einwirkung des Gläubigers auf die Willensfreiheit des Schuldners. Die Tatsache der Druckausübung als solche begründet weder die Inkongruenz, noch lässt diese auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz schließen (Bork, Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts, 2006, Kap. 5 Rn. 37). So besteht auch bei einer außerhalb des kritischen Zeitraums durchgeführten Vollstreckungsmaßnahme für den Schuldner eine entsprechende Drucksituation; dies führt indes nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht zu der Annahme einer Inkongruenz. Maßgeblich ist vielmehr, dass innerhalb des …

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Ulrich Stockburger

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