Videoüberwachung auf der Reeperbahn

Die Hamburger Reeperbahn mit Hilfe von Videokameras überwacht werden. Die Videoüberwachung nach dem Hamburgischen Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei dient der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgungsvorsorge, was nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertigt.

Die Klägerin des jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Falls ist Mieterin einer Wohnung in einem Haus an der Reeperbahn. Gegenüber diesem Haus ist eine der Kameras an einem Pfahl auf dem Mittelstreifen der Reeperbahn in etwa vier Meter Höhe befestigt. Auf dieser Grundlage des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung installierte die Polizei auf der Reeperbahn zwölf Videokameras. Sie können um 360° geschwenkt und variabel geneigt werden. Die Kameras verfügen über eine Zoomfunktion. Sie werden in der Polizeieinsatzzentrale gesteuert. Dorthin werden die Bilder auf eine Monitorwand übertragen, die aus zwölf Bildschirmen für die einzelnen Kamerastandorte und einem größeren Bildschirm besteht, auf den jeweils ein Kamerabild als Großbild aufgeschaltet werden kann. Die Videobilder werden durch Mitarbeiter der Polizeieinsatzzentrale täglich 24 Stunden lang überwacht. Die gegenüber dem Haus, in dem die Klägerin wohnt, angebrachte Kamera erfasst in ihrem Schwenkbereich das Wohnhaus und den davor liegenden Straßenraum. Auf die gegen diese Videoüberwachung gerichtete Klage der Klägerin haben das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht Hamburg der Polizei untersagt, mit der Videoüberwachung auch die Wohnräume der Klägerin und den Eingangsbereich des Hauses zu erfassen.

Im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ging es deshalb nur noch um die Videoüberwachung des öffentlichen Straßenraums durch die gegenüber dem Wohnhaus der Klägerin installierte Kamera.

Nach dem Hamburgischen Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei darf die Polizei unter anderem öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung und -aufzeichnung offen beobachten, soweit an diesen Orten wiederholt Straftaten begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch künftig mit der Begehung von Straftaten zu rechnen ist. Die Bildaufzeichnungen sind spätestens nach einem Monat zu löschen, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass eine aufgenommene Person künftig Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Videoüberwachung des öffentlichen Straßenraums durch die gegenüber dem Wohnhaus der Klägerin installierte Kamera rechtmäßig. Insbesondere besaß der Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass der hier ei…

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Themen: 24 Stunden , Informationelle Selbstbestimmung , Reeperbahn , Oberverwaltungsgericht Hamburg , Hamburger Reeperbahn , Videoüberwachung
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 31. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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