Videoüberwachung: Kein Beweisverwertungsverbot

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Autobahndränglers abgewiesen, der mittels Videoüberwachung, die ohne Rechtsgrundlage erfolgt war, überführt worden war. Der Autofahrer war der Ansicht, dass der Beweisfilm, mit dem er überführt worden war, mangels Rechtsgrundlage der Videoüberwachung einem Beweisverwertungsverbot unterliege. (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Mai 2011, Aktenzeichen 2 Bv R 20 72/10).

Der Autofahrer wurde auf der Autobahn gefilmt, als er bei einer Geschwindigkeit von 145 km/h zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von lediglich 30 m einhielt. Die Videokontrolle, die zur Enttarnung des Dränglers geführt hatte, war verdachtsunabhängig. Für eine derartige verdachtsunabhängige Messung lag keine Ermächtigungsgrundlage vor. Der Drängler verwies vor dem Amtsgericht im Verfahren über den Bußgeldbescheid auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 2009 (Aktenzeichen 2 BvR 941/08) in dem gefordert wird, dass eine verdachtsunabhängige Videoüberwachung eine vom Parlament beschlossene Gesetzesgrundlage haben muss. Der Autofahrer argumentierte, im vorliegenden Fall habe für die Videoüberwachung keine Rechtsgrundlage vorgelegen. Der Messfilm unterliege daher einem Beweisverwertungsverbot. Da dieser Messfilm das einzige Beweismittel in dem Verfahren gewesen sei, müsse das Verfahren eingestellt werden.

Fachgerichte sehen kein Beweisverwertungsverbot

Der Autofahrer scheiterte vor den ordentlichen Gerichten mit seiner Argumentation. Der Bußgeldbescheid wurde aufrechterhalten.

Bundesvefassungsgericht sieht ebenfalls kein Beweisverwertungsverbot

Gegen diese Entscheidungen erhob der Autofahrer Verfassungsbeschwerde, die nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Das Bundesverfassungsgericht äußerte sich in diesem Zusammenhang zum Problem der verdachtsunabhängigen Videoüberwachung:

Die mangelnde Rechtsgrundlage der verdachtsunabhängigen Videoüberwachung führt nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot. Das Bundesverfassungsgericht wies darauf hin, dass die verdachtsunabhängige Videoüberwachung zwar rechtswidrig war, die zuständigen Fachgerichte jedoch zu prüfen hätten, ob dies zu einem Beweisverwertungsverbot führen müsse. In Deutschland gibt es keinen Rechtssatz mit dem Inhalt, dass eine rechtsfehlerhafte Beweiserhebung stets zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Die Fachgerichte müssen also das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegen den Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren im Straßenverkehr abwägen. Das Filmen von Personen im Straßenverkehr ist zwar ohne Zweifel ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, berührt aber nicht den absoluten Kernbereich der …

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Themen: Bundesverfassungsgericht , Fahrzeug , BV

Erschienen 14. August 2011 auf http://www.kanzlei-honsel.de/.

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