Videoüberwachungskamera im Hauseingangsbereich
RECHTaktuell | 21. September 2008 — Um Häuser vor Vandalismus zu schützen und die Sicherheit zu verbessern, kam ein Vermieter auf die Idee Attrappen von Videoübe…
Das Geschäft mit der Sicherheitstechnik boomt. Alle zwei Minuten wird in Deutschland ein Einbruch verübt. Und da das eigene Heim , die eigene Wohnung für viele das Wichtigste ist, finden Systeme zur Videoüberwachung reißenden Absatz. Häufige Verwendung finden diese Systeme in Mehrfamilienhäusern. Die Rechtsprechung beäugt dies sehr kritisch. Selbst die Anbringung von Kameraattrappen wird teilweise als unzulässig erachtet. Der Einbau einer Attrappe soll eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Mieters darstellen (AG Lichtenberg, Beschluss vom 24.Januar 2008 – 10 C 156/07 – in: NZM 2008,802) So hielt das Landgericht Darmstadt (Urteil vom 17.März 1999 – 8 O 42/99, in: NZM 2000,360) die Anbringung einer Attrappe mit Ausrichtung auf den Hauseingangsbereich selbst dann für unzulässig, wenn hiermit die Abschreckung von Freiern einer im Hause wohnenden Prostituierten bezweckt war. Auch die beabsichtigte Verhinderung von Sachbeschädigungen und Schmierereien wird von der Rechtsprechung häufig nicht als Argument akzeptiert. Diese Begründung genügte dem Landgericht Berlin (Urteil vom 31.Oktober 2000 – 65 S 279/00, in: ZMR 2001,112) jedenfalls nicht, um eine Installation im Eingangsbereich eines Mietshauses als zulässig zu erachten. .Das Amtsgericht Charlottenburg (Urteil vom 20.Mai 2003 – 228 C 378 – in: MM 2004,77). entschied ebenso für den Fall der Anbringung einer Kameraattrappe. Nicht anders beurteilte das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 4.August 2008 – 8 U 83/08 – in: GE 2008,1625) die Anbringung einer Kamera im Aufzug eines Hochhauses. Einzig das Amtsgericht Tiergarten (Urteil vom 29.November 2004 – 5 C 335/03 -, in: GE 2005,493) hielt die Anbringung einer Attrappe für zulässig, um Graffitisprayer abzuschrecken. Unter einem etwas anderen Gesichtspunkt hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof mit der Videoüberwachung auseinanderzusetzen: Der Mieter einer Doppelhaushälfte hatte bei einem Unternehmen für Sicherheitstechnik sieben Videokameras bestellt. Diese wurden so installiert, dass ausschließlich das Grundstück des Mieters erfasst werden konnte. Allerdings wären durch manuelle Veränderungen auch Aufnahmen des Nachbargrundstückes möglich gewesen. Deshalb klagten Grundstücksnachbarn erfolgreich gegen die Installation. Der Mieter sah nun das Unternehmen für Sicherheitstechnik in der Pflicht: Dieses habe es unterl…
» Vollständiger ArtikelErschienen 1. Juni 2010 auf http://ramydlak.blogspot.com.
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