Videomessung: OLG Dresden sagt: § 100h kann nur Ermächtigungsgrundlage sein, wenn anlassbezogen gemessen wird

Im Moment flattern nur so die Beschlüsse der OLG zur Videomessung im Straßenverkehr ins Haus. Jetz hat auch das OLG Dresden entschieden. Es geht in seiner Entscheidung vom 02.02.2010, SS (OWi) 788/09 davon aus, dass § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. StPO Rechtsgrundlage für eine Videoaufzeichnung im Straßenverkehr nur sein, kann, wenn die Aufzeichnung anlassbezogen und lediglich zur Identifizierung des Betroffenen als Verdächtigen erfolgte. Etwas anderes gelte, wenn der Messbeamte die Videoaufzeichnung ununterbrochen durchlaufen lässt, so dass auch eine Vielzahl von sich verkehrsgerecht verhaltenden Fahrern erfasst würde, um dann diejenigen herauszufiltern, die verdächtig sind, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Für den Fall will sich das OLG der Auffassung des OLG Oldenburg anschließen und wohl von einem Beweisverwertungsverbot ausgehen. Da sich diese Vorgaben aus dem amtsgerichtlichen Urteil (AG Meissen) nicht nachvollziehn ließen, hat das OLG aufgehoben und zurückverwiesen.

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Videomessung: Echternacher Springprozession in Hamm? Ermächtigungsgrundlage nein, aber auch kein Beweisvewertungsverbot Nun hat auch das OLG Hamm zur Videomessung entschieden, allerdings “zwiespältig”. De… » Vollständiger Artikel
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Themen: Entscheidung , Straßenverkehr , Olg Hamm , Olg Oldenburg , Olg Bamberg , Geldern , Olg Dresden , Bamberg , Meissen , Ermächtigungsgrundlage , Videomessung Olg Düsseldorf

Erschienen 25. Februar 2010 auf http://blog.strafrecht-online.de.

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