Berichtigungspflicht als Breitschwert gegen Google-Streetview?
Datenschutzbeauftragter Online | 2. Dezember 2008 — Die Menschen scheinen zunehmend mit Diensten wie Google Streetview unglücklich zu sein - speziell mein “Müll vor der Haustüre”-…
Ich finde es interessant, dass bereits vor Tagen im Spiegel angekündigt wurde, dass der Loveparade-Veranstalter die Videoaufnahmen von der Loveparade im Internet zur Verfügung stellen möchte, was er heute auch getan hat – aber niemand bisher thematisiert hat, ob dieser das überhaupt darf. Nicht zuletzt mit Blick auf die Tatsache, was für eine Diskussion rund um Google-Streetview bis heute herrscht, wundert es mich dann doch sehr, dass hier niemand zumindest einmal die Frage stellt.
Nicht zuletzt aus zeitlichen Gründen möchte ich an dieser Stelle von einer detaillierten Analyse absehen, komme für mich aber zu dem Ergebnis, dass die Veröffentlichung bei mir grds. erst einmal keinen durchgreifenden Bedenken begegnet. Ich gehe von einer Aufnahme im Einklang mit §6b BDSG aus, wobei die spätere Veröffentlichung m.E. erst einmal nicht vom §6b BDSG gedeckt ist. Man wird wohl zum §6b III S.2 BDSG tendieren:
Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
Die “Verfolgung von Straftaten” ist hier naheliegend, aber: Das angemessenere Verhalten dürfte es sein, das Material den Ermittlungsbehörden (und nicht gleich der Öffentlichkeit) zur Verfügung zu stellen. Aber: Selbst wenn man meint, die Veröffentlichung der Daten wäre mit §6b BDSG nicht in Einklang zu bringen – im §43 BDSG ist bis heute keine Sanktion für einen Verstoß gegen den §6b BDSG vorgesehen. Wenn überhaupt, sehe ich die Bussgeldvorschrift des §43 II Nr.2 BDSG betroffen:
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig [...] unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält [...]
Dabei allerdings ist zu fragen, ob in dem enormen öffentlichen Interesse an einer Aufklärung und möglichst vielen Informationen nicht eine “Befugnis” zu sehen ist. Interessant dürfte es m.E. nur werden, wenn eine Aufnahme – in Großaufnahme? – einzelne Teilnehmer zeigt. Hierbei wäre vielleicht an das Persönlichkeitsrecht des einzelnen Betroffenen samt Unterlassungsanspruch zu denken, was m.E. aber durch §23 I Nr.3 KURHG gerege…
» Vollständiger ArtikelErschienen 30. August 2010 auf http://www.ferner-alsdorf.de.
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Natürlich ist es ein relativ alter Hut, der unter Kennern nur ein müdes Lächerln hervorruft, aber wie das aktuelle Beispiel zeigt, gibt es genügend | Rechtsanwalt Ferner - Alsdorf, Aachen