“VIAGUARA” statt “VIAGRA”

Es besteht bei dem Zeichen „VIAGUARA“ die Gefahr, dass die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke VIAGRA in unlauterer Weise ausgenutzt wird. Deshalb kann das Zeichen „VIAGUARA“ nicht als Gemeinschaftsmarke für Getränke eingetragen werden.

Zu diesem Urteil ist jetzt das Gericht der Europäischen Union gelangt: Im Oktober 2005 meldete das polnische Unternehmen Viaguara SA beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) das Wortzeichen VIAGUARA als Gemeinschaftsmarke u. a. für „Energydrinks“ und alkoholische Getränke an. Die amerikanische Gesellschaft Pfizer Inc. als Inhaberin der älteren Gemeinschaftswortmarke VIAGRA (eingetragen u. a. für Arzneimittel zur Behandlung von Erektionsstörungen) erhob gegen diese Anmeldung Widerspruch. Aufgrund dieses Widerspruchs lehnte das HABM es ab, VIAGUARA als Gemeinschaftsmarke einzutragen.

Die Gemeinschaftsmarke gilt in der gesamten Europäischen Union und besteht neben den nationalen Marken. Gemeinschaftsmarken werden beim HABM angemeldet. Dessen Entscheidungen können beim Gericht angefochten werden. Die Viaguara SA hatgegen die Ablehnung der Markeneintragung durch den HABM Klage erhoben und beantragt, diese Entscheidung aufzuheben.

Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke kann die Eintragung einer Marke aus bestimmten, ausdrücklich aufgeführten Gründen abgelehnt werden. Marken sind insbesondere dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit einer älteren Marke identisch oder dieser ähnlich sind oder – falls die ältere Marke in der Gemeinschaft bekannt ist – die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung dieser älteren bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

Zu der Voraussetzung, dass die ältere Marke in der Gemeinschaft bekannt sein muss, führt das Gericht aus, das HABM habe zu Recht festgestellt, dass sich die Bekanntheit der Marke VIAGRA nicht nur auf die Verbraucher der betreffenden Arzneimittel, sondern auch auf die Gesamtbevölkerung erstrecke.

Das Gericht prüft sodann die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen. Es betont in diesem Zusammenhang, dass der Verbraucher bei Wortmarken dem ersten Teil des Wortes im Allgemeinen mehr Aufmerksamkeit widmet. Daher schafft das Vorhandensein derselben Wurzel „Viag“ bei den einander gegenüberstehenden Zeichen eine starke schriftbildliche Ähnlichkeit, die durch die den beiden Zeichen gemeinsame Endsilbe „ra“ noch verstärkt wird. Zudem weisen die Zeichen in klanglicher Hinsicht eine erhebliche Ähnlichkeit auf, und es gibt kein Merkmal, anhand dessen sie sich in begrifflicher Hinsicht unterscheiden lassen. Nach Auffassung des Gerichts weisen die einander gegenüberstehenden Zeichen daher eine insgesamt starke Ähnlichkeit auf. Auch wenn zwischen den von den Marken erfassten Waren, die einander nicht ähnlich sind, kein unmittelbarer Zus…

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Themen: Viagra , Pfizer , Gemeinschaftsmarke , Verwechslungsgefahr , Markeneintragung
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 26. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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