50-Cent-Gewinnspiele sind unzulässig
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Rechtsnormen: §§ 1, 3, 4, 9 GlüStV; Art. 4 AGGlüStV; §§ 8a, 58 RStV; §§ 33d, 33h Nr. 3 GewO
Mit Urteil vom 25.08.2011 (Az. 10 BV 10.1176) hat der VGH München entschieden, dass in Form sogenannter 50-Cent-Gewinnspiele über das Internet angebotene Sportwetten dem Internetverbot des Glücksspielstaatsvertrags unterfallen und daher unzulässig sind.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin vertreibt über ihre Internetpräsenz Sportwetten, insbesondere Fußballwetten. Der Wettspieler gibt zwecks Teilnahme die von ihm vorhergesagten Ergebnisse in ein auf der Website bereitgestelltes Formular ein. Seine Tipps werden dann in einen Zahlencode, den sogenannten „Tippcode“, umgewandelt. Mittels eines gebührenpflichtigen Anrufs (pro Anruf 50 Cent) auf einer „Tipphotline“ (Verbindungsnummer ist auf der Internetseite veröffentlicht) aktiviert der Teilnehmer seine Tipps. Der mögliche Gewinn ist abhängig von der Anzahl der Mitspieler. Pro Tipp sind Gewinne zwischen 30 und 10000 Euro möglich. Nachdem die zuständige Ordnungsbehörde, die der Regierung von Mittelfranken untergliedert ist, eine Untersagungsverfügung erlassen hatte, bestätigte zunächst das VG München die Verfügung.
Nun bestätigte auch der VGH München die Ansicht der Ordnungsbehörde sowie die erstinstanzliche Entscheidung des VG München.
Zur Begründung führen die Münchener Richter aus, der Rundfunkstaatsvertrag enthalte zwar eine nachträglich eingefügte Bestimmung, nach der 50-Cent-Gewinnspiele im Rundfunk und in vergleichbaren Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind, grundsätzlich zulässig sind. Vorliegend finde diese Regelung aber keine Anwendung, da das von der Klägerin betriebene System als Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages einzuordnen und somit gerade nicht als Gewinnspiel im telemedialen Sinne zu verstehen sei.
Auszüge aus der Entscheidung im Wortlaut:
„Das Erstgericht ist weiter ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass das von der Klägerin im Internet angebotene Sporttipp-Gewinnspiel als öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 2 GlüStV nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV grundsätzlich nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet werden darf und ohne erforderliche Erlaubnis unter das gesetzliche Verbot des § 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV fällt sowie generell dem Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV unterliegt. Zutreffend ist dabei auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass bei diesem Sporttipp-Gewinnspiel den Spielern ungeachtet des weiteren Abwicklungs- und Bezahlmodus die Möglichkeit zur Teilnahme am Glücksspiel über das Internet eröffnet wird (§ 3 Abs. 4 GlüStV), weil alle wesentlichen Aktionen zum Abschluss der Sportwetten über diesen Vertriebsweg stattfinden und letztlich nur der Bezahlmodus über den Telefonmehrwertdienstleister abgewickelt wird. Das in § 4 Abs. 4 GlüStV enthaltene generelle Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Gl…
» Vollständiger ArtikelErschienen 13. Oktober 2011 auf http://ra-dr-graf.de/blog/.
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